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Erlass, in dem der Fürstbischof Ferdinand von Fürstenberg den Bürgern von Münster die Ratswahl wieder gestattet.
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Ratsarchiv (bis 1802) >> 02 Ratsangelegenheiten (A II)
10. Oktober 1681
Enthält: Die Erlaubnis erfolgt unter den Bedinungen: 1. Dass jedes Jahr vor der Wahl die Genehmigung zu derselben und nach der Wahl die Bestätigung der Gewählten bei dem Fürsten oder dessen Regierung eingeholt, 2. der bisherige Wahlmodus beibehalten, die Wähler jedoch vom Fürstlichen Richter vereidigt werden, 3. dass die Zahl der Ratsherren mit Einschluss der Bürgermeister auf 14 festgesetzt werden, 4. die zu legenden Rechnungen vor der neuen Wahl abgelegt, 5. der vom Magistrat ernannte Syndicus und der vom Magistrat ernannte Sekretär von der Fürstlichen Regierung bestätigt werden, 6. der Fürstliche Richter jedesmal den Ratsversammlungen beiwohnen kann und 7. diese nicht mehr als zweimal die Woche gehalten werden. Auf Pergament mit fürstlicher Unterschrift und Siegel an weiß grüner Schnur.