Karl Friedrich Mgf. von Baden[-Durlach] gibt seinem Kammerherrn und Landvogt Johann Ludwig Friedrich von Liebenstein als Bevollmächtigtem auch für dessen Bruder Friedrich Wilhelm und den Verwandten Philipp Friedrich [II.] von Liebenstein, beide kurmainzische Kämmerer, zu Mannlehen die Leib-, Grund- und Gerichtsherrschaft im halben Dorf Neckarwestheim (Kaltenwesten), dazu einige Höfe, vom Kelterwein zu voraus acht Aimerlein und darnach das halb Theil, ein Sechstel und ein Sechsunddreißigstel vom Zehnten, ein Viertel an einem Zehnden, genannten der Murrhardt, die Landacht in den drei Zelgen, 30 M. Weingarten hälftig im Viertel- und Fünftelbau, 40 lb h Zins, fünf Gänse, 40 Fastnachhühner von Hofstätten und 50 Sommerhühner, alles gemäß einem Zinsbuch, das der A hält. Von der Dorfherrschaft ausgenommen sind die badischen Lehen; Heinrich von LIebenstein hatte 1511 ein Lehen in Eberdingen verkauft, bei der Lehnssurrogation wurde dabei ein Zehnt in der Aue gelegen irrtümlich für badisches Lehen gehalten; die Vasallen von Liebenstein haben sich mit Vertrag vom 11. Mai 1787 verpflichtet, den Herren dieses Ebersteinischen Lehens beim nächsten Heimfall die so erlangten Ertragsüberschüsse aus einem Vermögen nachzubeßern. Siegelankündigung des A.