Eberhard Hornneckh von Hornberg bekundet, dass er mit Billigung des Kurfürsten Friedrich [II.] von der Pfalz sowie mit Rat, in Gegenwart und im Einverständnis mit Moritz Horneck von Hornberg, seinem Bruder und nächsten Agnaten, durch welchen "ich unser geschweyhen, weyland Christof Hornecks von Hornbergs seligen witwe, an stat irer kinder solchen kauf vor ufrichtung dieser verschreybung eröffnen und anbieten hab lassen", seinem Schwager Eberhard von Gemmingen zu Bürg (zu der Burgk), folgende Güter verkauft hat: [1.] Den dritten Teil an zwei Teilen des Frucht- und Kleinzehnten zu Kochertürn (Kochendrurn), Stein und auf etlichen Äckern im Bürgerveld, Brambacherhof (Prampach) und anderen Orten - entsprechend einem am 26. November 1476, "uf dinstag nach sanct Catharinen tage", zwischen Abt Bernhard von Schöntal einerseits und den Brüdern Hamann und Asmus Echtern geschlossenen Vertrag -, desgleichen den dritten Teil an zwei Teilen des Weinzehnten zu Stein. Alle diese Zehnten rühren von der Pfalz zu Lehen und waren bereits im Besitz von Eberhard Hornecks verstorbenem Vater; [2.] Dazu als freies Eigentum den "freyen edelmans sitze, die Prestenneckh genant", mit allen zugehörigen Gebäuden, Vorhof, Wassergraben und anderem Begriff, außerhalb des Dorfs Stein gelegen, samt Gärten, Wiesen, Egerten, Äckern, "viertailig und aigen" Weingärten, Hölzern, Wäldern, Wunn, Wasser, Weide, "almüt pronnen", Wegen, Stegen, Hofgülten, Hellerzinsen, Frucht- und Weingülten, Gänsen, Fastnacht- und Sommerhühnern, sowie den zwölften Teil des Fruchtzehnten im Bürgerveld, zwei Teile des Weinzehnten zu Gochsen, aus den Weingärten oberhalb des Dorfs, gegen Kochersteinsfeld zu, so weit die Gochsener Gemarkung reicht (das übrige Drittel hatte der Käufer schon bisher inne), und einen Teil des Weinzehnten am Berg unterhalb des Dorfs, gegen Bürg zu, "bis an den hohen daugstain, welches also getailt wurt: so oft ein aymer zu kelter- und zehendwein gefelt, so nympt der kelterher acht mas zu keltertail, darnach die stiffthern zu Meckmuln fünf mas, seind noch bevor aylf mas, daran der herschaft zu Burg der drittail und mir, verkaufer, die zweytail zustendig und hiemit verkauft worden". Die verkauften Güter und Rechte sind in einem besiegelten Register, das der Verkäufer dem Käufer zusammen mit dem Kaufbrief übergibt, verzeichnet. Die Kaufsumme beläuft sich auf 5200 Gulden Landeswährung, den Gulden zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer. Davon sind 4000 Gulden bereits bezahlt und werden quittiert; für die restlichen 1200 Gulden wird der Käufer dem Aussteller zwei wiederlösliche Gültbriefe über 800 Gulden und 400 Gulden Kapital ausstellen, jeweils verzinslich zu 5 Prozent. Damit die Mannlehnserben des Ausstellers "dis meins verkauften lehens halb widerumb ein ergetzung haben mogen", soll in der Verschreibung über die 800 gulden Kapital verfügt werden, dass Eberhard Horneck und seine Ehefrau Anna Notthafftin den daraus fälligen Zins auf beider Lebenszeit erhalten und am "hauptgut nichts verendern" dürfen; nach beider Tod fallen Kapital und Zins bis zur Wiederlösung an die Mannlehnserben. Der Aussteller und seine Ehefrau leisten Währschaft.