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Johann, Bischof zu Münster, Administrator zu Osnabrück und Paderborn, und Hermann, Abt der Sitfter Werden und Helmstedt, in dem seit 1549 zwischen dem Domdekan und Kapitel zu Münster einer- und Johann von der Recke zu Heeßen, Drosten zu Werne, andererseits wegen der Hoheit im Flecken Lüdinghausen, wozu beide Parteien sich wegen ihrer Schlösser und Häuser Lüdinghausen und Wolfsberg berechtigt glauben, anhängigen Streit als Schiedsrichter angerufen, fällen in Gegenwart von dazu verordneten Kapitularen und in Anwesenheit Johanns und seiner Freunde, nachdem die Sache durch die Bischöfe Franz, Wilhelm Ketteler und Bernhard von Raesfeld keinen Fortgang erfahren hat, auf Grund eines Gutachtens der Rechtsfakultäten der Universität Köln folgendes Urteil: Die Ansprüche Johanns auf die Hälfte der hohen Obrikgeit und deren Zubehör im Wigbold oder Flecken Lüdinghausen werden abgewiesen. Eid und Huldigung, oberherrliches Gebot und Verbot, Verwaltung, Festsetzung und Erhebung von Schatzung und Landsteuer, Leibdienste, Meersgeld, Geleit, Kummer, Abtrachten, Gewaltsbrüchte, Güterkonfiskation, Gefangensetzung von Übeltätern, halsgerichtliche Verurteilung, Leibstrafen und Urfehde der Bürger und Einwohner des Wigbolds stehen dem Domdekan und Kapitel als Lehnsleuten des Abts von Werden zu. Die Gerichtskosten sollen die Partien gegeneinander vergleichen. Siegler: die Aussteller mit ihren großen Siegeln. Geschehen zu Bevergern.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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