Graf Martin Franz zu Oettingen auf Wallerstein, kaiserlicher und kurfürstlich bayerischer Kämmerer, bekundet, dass er als ältester regierender Graf zu Oettingen und Administrator der Oettinger Lehen Wolf Konrad Greckh von und zu Kochendorf den halben Flecken Ittlingen (Vttlingen), den früher der verstorbene Weirich von Gemmingen innehatte, zu Mannlehen verliehen hat. Der halbe Flecken Ittlingen samt Zugehörungen ist durch einen am 7. September 1613 zwischen den Familien Greck von Kochendorf und von Gemmingen Bürger Linie zu Wimpfen geschlossenen und unterm 8. Mai 1644 (?) durch den verstorbenen Graf Gottfried zu Oettingen bestätigten Vertrag als neues Lehen an Wolf Konrad Greck gekommen. Für den Fall, dass der Greck'sche Mannesstamm erlischt, werden als potentielle Lehnserben mitbelehnt: die Brüder Johann Christoph, Weiprecht und Wolfgang von Gemmingen zu Michelfeld und Hornberg, des verstorbenen Reinhards des Älteren Söhne, Jörg Schweickard von Gemmingen zu Presteneck, des verstorbenen Eberhards zu Bürg ältester Sohn, der bereits genannte Johann Christoph von Gemmingen als Vormund Eberhard von Gemmingens, des Sohnes des verstorbenen Philipps zu Rappenau, und als Vormund Achilles Christoph von Gemmingens, des jüngsten Sohnes des verstorbenen Eberhards zu Bürg, sowie der bereits genannte Weiprecht von Gemmingen zu Hornberg als Vormund Karl Dietrichs, Philipp Christophs und Hans Albrechts, der Söhne des verstorbenen Johann Konrad von Gemmingens zu Maienfels. Sollte das Lehen der Grafschaft Oettingen heimfallen, sind die Eigentumserben des letzten Grecken nicht eher verpflichtet abzuziehen, als bis ihnen "von unß oder unserer graffschaft wegen umb die verglichene viertaußend gulden gebüehrendt außrichtung beschehen, welches recht wir ihnen dann auch umb sechstaußendfünfhundert gulden, gleichfallß im vertrag bestimbt, hiermit vergönnen, wan die lehenßsuccession sich von ihnen, den Greckhen erstbemelter mannßlini zue obgedachten von Gemmingen und ihren mannlichen leibserben und lehensvolgere wendten würde. Jedoch solle diese belehnung vermög obbesagten recess den gemeinen ganerben zue Löhrnstainfeld an ihren zue gedachtem Vttlingen habenden und herbrachten güetern, gefällen und nutzungen unentgolten sein".

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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