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Pfalzgraf Johann Casimir, Administrator der Kurpfalz, beurkundet das am 31. August 1585 [st. a.] im Streit zwischen dem verstorbenen Gottfried von Berlichingen bzw. dessen Erben als Klägern einerseits und Schultheiß, Bürgermeister, Rat, ganzer Bürgerschaft der Stadt Mosbach und Konsorten als Beklagten andererseits ergangene Urteil des pfälzischen Hofgerichts, wonach die Beklagten nicht berechtigt sind, die Kläger in ihrer hergebrachten Bauholznutzung im Wald "Michelhardt" zu beeinträchtigen. Nutzungsberechtigt sind das Schloss Hornberg sowie die Dörfer Neckarzimmern (Zimmern) und Steinbach "diserseydts der clingen gegen Eltz zu". Die Kläger sind verpflichtet, beabsichtigte Holzhiebe jeweils bei den Beklagten anzuzeigen und sich an die Weisungen der Schützen zu halten. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander verglichen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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