Entschädigungsklagen von Geistlichen, Adeligen und Privatpersonen gegen württembergische Gemeinden bzw. Untertanen, Teil I
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, H 54 Bü 33
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, H 54 Bauernkrieg
Bauernkrieg >> 2. Akten >> 1. Österreichische Regierung in Württemberg >> 1.4. Österreichischen Regierung in Württemberg: Nachtragsakten von 1824
1525-1529
Enthält:
1) Entschädigungsklage des Stiftes zu Stuttgart gegen Conrad Plast von Bönnigheim. Plast hatte als einer von dem Hellen Haufen aufgestellten Straf- und Beutemeister eine dem Stift und der Priesterschaft zu Stuttgart angesetzte Summe von 391 fl 30 einkassiert. Statthalter und Räte erlassen unter Vorbehalt eines Regreß gegen diejenigen, denen das Geld zukam und verurteilen sie zu dem Ersatz an das Stift, 1528
Nota: Von Matern Feuerbacher und Hans Wunderer, Hauptleute des Hellen Haufens, und den Straf- und Beutemeistern liegen einige Originale bei, nach welchen dieses angesetzte Hilfsgeld eingefordert und für die geleistete Zahlung quittiert wurden, 1525
2) Beweisartikel der Bönnigheimer, womit sie dartun, dass die von Brackenheim und Güglingen mit den bauerischen Aufrührern gleich nach der Weinsberger Tat nach Bönnigheim mit ihren Fähnlein eingedrungen und bei ihnen Übel gehaust hätten, nebst den Fragstücken der Beklagten, die die Bezichtung von sich ablehnen, 1529, 6 Blatt
3) Entschädigungsklage des Ritters Hans Speth von Thumnau gegen die Städte und Ämter Vaihingen, Bottwar und Schorndorf. Die Hauptleute und Fähnriche von den genannten Ämtern von Reichenbach und Ebersbach wollten nach Kirchheim hin zuziehen. Unterwegs hätten sie zu Notzingen nicht nur das Haus seines Kaplans geplündert, sondern auch auf sein Schloss eingebrochen, hätten alles zerschlagen und herausgeworfen, ein Feuer angezündet und es auf den Grund abgebrannt. Auch den Graben, der mit guten Fischen besetzt war, wurde abgegraben und die Fische fortgetragen. Die Aufständischen hätten den größten Mutwillen getrieben, wodurch ihm mehr als 1.600 fl Schaden zugefügt wurde.
Die Städte und Ämter glauben sich auf diese Klage nicht einlassen zu dürfen, da sie ihren Leuten hierzu keinen Auftrag gaben und die von ihnen abgeschickten Bürger behaupten, dass etliche Buben ohne ihre Wissen den Mutwillen verübt und sie bei dem Haufen nicht Meister gewesen seien, 1527-1528
Nota: Die Beendigung dieses Prozesses ist nicht angezeigt
4) Klage des Hans Stengler, dass ihm der Bebenhäuser Haufen, bestehend aus Abgeordneten von Böblingen und einigen Amtsflecken, seine Behausung, die Neckarburg (Neckartenzlingen) genannt, abbrannten. Die Parteien vergleichen sich mit 900 fl, 1526-1528
1) Entschädigungsklage des Stiftes zu Stuttgart gegen Conrad Plast von Bönnigheim. Plast hatte als einer von dem Hellen Haufen aufgestellten Straf- und Beutemeister eine dem Stift und der Priesterschaft zu Stuttgart angesetzte Summe von 391 fl 30 einkassiert. Statthalter und Räte erlassen unter Vorbehalt eines Regreß gegen diejenigen, denen das Geld zukam und verurteilen sie zu dem Ersatz an das Stift, 1528
Nota: Von Matern Feuerbacher und Hans Wunderer, Hauptleute des Hellen Haufens, und den Straf- und Beutemeistern liegen einige Originale bei, nach welchen dieses angesetzte Hilfsgeld eingefordert und für die geleistete Zahlung quittiert wurden, 1525
2) Beweisartikel der Bönnigheimer, womit sie dartun, dass die von Brackenheim und Güglingen mit den bauerischen Aufrührern gleich nach der Weinsberger Tat nach Bönnigheim mit ihren Fähnlein eingedrungen und bei ihnen Übel gehaust hätten, nebst den Fragstücken der Beklagten, die die Bezichtung von sich ablehnen, 1529, 6 Blatt
3) Entschädigungsklage des Ritters Hans Speth von Thumnau gegen die Städte und Ämter Vaihingen, Bottwar und Schorndorf. Die Hauptleute und Fähnriche von den genannten Ämtern von Reichenbach und Ebersbach wollten nach Kirchheim hin zuziehen. Unterwegs hätten sie zu Notzingen nicht nur das Haus seines Kaplans geplündert, sondern auch auf sein Schloss eingebrochen, hätten alles zerschlagen und herausgeworfen, ein Feuer angezündet und es auf den Grund abgebrannt. Auch den Graben, der mit guten Fischen besetzt war, wurde abgegraben und die Fische fortgetragen. Die Aufständischen hätten den größten Mutwillen getrieben, wodurch ihm mehr als 1.600 fl Schaden zugefügt wurde.
Die Städte und Ämter glauben sich auf diese Klage nicht einlassen zu dürfen, da sie ihren Leuten hierzu keinen Auftrag gaben und die von ihnen abgeschickten Bürger behaupten, dass etliche Buben ohne ihre Wissen den Mutwillen verübt und sie bei dem Haufen nicht Meister gewesen seien, 1527-1528
Nota: Die Beendigung dieses Prozesses ist nicht angezeigt
4) Klage des Hans Stengler, dass ihm der Bebenhäuser Haufen, bestehend aus Abgeordneten von Böblingen und einigen Amtsflecken, seine Behausung, die Neckarburg (Neckartenzlingen) genannt, abbrannten. Die Parteien vergleichen sich mit 900 fl, 1526-1528
Archivale
Plast, Conrad; Beutemeister
Speth von Tumnau, Hans
Wunderer, Hans; Bauernhauptmann
Bebenhausen : Tübingen TÜ
Böblingen BB
Bönnigheim LB
Bottwar = Großbottwar LB
Brackenheim HN
Ebersbach an der Fils GP
Güglingen HN
Kirchheim unter Teck ES
Neckartenzlingen ES
Notzingen ES
Reichenbach an der Fils ES
Schorndorf WN
Vaihingen an der Enz LB
Weinsberg HN; Bluttat
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:31 MEZ
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- 1.4. Österreichischen Regierung in Württemberg: Nachtragsakten von 1824 (Gliederung)
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