Das kaiserliche Kammergericht erkennt in der vormals beim schwäbischen Bundesgericht angebrachten, dann an das Kammergericht gelangten Klage der Markgrafen Georg und Casimir bzw. jetzt dessen Sohns Albrecht von Brandenburg gegen die Stadt Nürnberg, betreffend den hohen und niederen Wildbann in einigen Hölzern um Schönberg, Reicheneck und Lauf zu Recht, dass die Stadt von der Klage erledigt und die Gerichtskosten gegenseitig aufgehoben sein sollen.