Erbschaftsstreit um die mütterliche Hinterlassenschaft der Geschwister Elisabeth Rutger, Witwe des Peter Weylandt (gest. 1662), und Peter Rutger (gest. 1661), Kinder des Johann Rutger (gest. 1652), Bürgers und Kaufhändlers zu Köln, aus erster Ehe mit NN Borbeck, zwischen den Neffen Peter Weylandts als Appellanten und den Stiefkindern und -enkeln Peter Rutgers als Appellaten. Die Appellanten meinen, Peter Rutger sei bereits 1640 schwachsinnig geworden, wegen seiner Gewalttätigkeit in Neuss, Köln und Kleve in geschlossenem Gewahrsam gewesen und 1655 unter Kuratel gestellt worden. Er habe schließlich mit Elisabeth Ophoven eine zu nahe Verwandte geheiratet, denn diese sei eine Tochter seiner Tante (Vaterschwester). Elisabeth Ophoven, hochverschuldete Witwe des Johann von Leyden, habe Peter Rutger noch auf seinem Sterbebett bewegen können, eine sehr hohe Geldschenkung (über 10000 Rtlr.) zugunsten ihrer Kinder aus erster Ehe zu tätigen. Diese Schenkung sei wegen der Unzurechnungsfähigkeit des Schenkers ungültig. Die Erbansprüche der Appellaten an Peter Weylandts Erben seien ebenfalls nichtig, da Elisabeth Rutger und Peter Weylandt eine Gütergemeinschaft eingegangen seien und 1662 ein wechselseitiges Testament errichteten. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, womit diese sich wegen des am RKG anhängigen Verfahrens der Erben Weylandt wider die Erben Ophoven für nicht zuständig erklärte.