Reichserbtruchseß Christoph [voller Titel] leiht seinem Untertan Veit Freyheith zu Blochingen zur Erbleihe einen Hof, den vormals Matheiß Kern daselbst innehatte und der das Strauben-Gut gen. wird. Der Empfänger darf ihn versetzen oder verkaufen, muß ihn jedoch in baulichen Ehren halten, jährlich gen. Geld- und Naturalabgaben entrichten und Steuern und Dienste nach Herkommen leisten. Bei jedem Besitzwechsel ist ein dem Zustand des Hofes entsprechender Ehrschatz zu leisten. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen tritt Heimfall zur freien Verfügung ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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