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Peter Steinhauser von Ettenlehen und Ehefrau Anna Endrisii bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut zu Ettenlehen verliehen hat, das früher Wilhelm Steinhauser innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nündert schlaytzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("berend") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült 6 Scheffel Hafer, 1 lb h, 30 Eier, 4 Hühner, 1 Fasnachthenne, ferner an Rückständen 3 Scheffel Hafer, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso wenn sie den Ehrschatz von 40 fl nicht wie versprochen bezahlen, d.h. 10 fl bei Aufrichtung der Lehenschaft und je 10 fl zu Martini 1550 und in den folgenden Jahren. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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