Kurfürst Philipp von der Pfalz hält die Eheabsprachen zwischen Blicker Landschad von Steinach und Magdalena von Enzberg fest: [1.] Magdalena bringt 1.600 rheinische Gulden in die Ehe. [2.] Blicker soll sie mit 1.600 rheinischen Gulden als Wittum auf sein Eigen oder Lehen mit Einwilligung des Lehnsherrn ausstatten. Von den 3.200 Gulden Heiratsgut soll Magdalena 1/20 als jährliche Gülte zustehen, was beide Eheleute ihr Leben lang sich gebrauchen sollen, wie es Gewohnheit ist. [3.] Wenn Magdalena an dem Wittumsgut oder der Gülte ein Abgang geschieht, soll dies von Blickers Gütern erstattet werden. [4.] Blicker soll Magdalena eine standesgemäße (nach synen eren) Morgengabe geben, die jedoch die Morgengabe, die Hans Landschad, Ritter, seiner Ehefrau gegeben hat, nicht unterschreiten soll. Die Morgengabe oder Gülte in Höhe von 1/20 davon soll Magdalena nach ihrem Belieben (wolgefallen) und nach Recht und Gewohnheit nutzen. [5.] Magdalena soll ihren Sitz zu Heidelberg oder Steinach haben, wo sie will. [6.] Stirbt einer ohne gemeinsame eheliche Leibeserben, soll der andere allen gemeinsamen Besitz zu Lebzeiten erhalten, bevor dann jegliches Gut an die nächsten Erben desjenigen fällt, von dem es in die Ehe kam. [7.] Sollten sie Kinder haben und Blicker zuerst sterben, kann Magdalena, so lange sie nicht neu heiratet (iren witwenstul nit verruckt), bei ihren Kindern und allem bleiben, sie nähren, schützen (weren) und aussteuern mit Rat der Verwandten oder Vormunde. [8.] Sollte sie neu heiraten, nicht bei den Kindern bleiben wollen oder der Kinder Vormunde oder Verwandte dazu raten, so soll sie auf ihr Wittum ziehen und ihr eingebrachtes Erbe ganz sowie von allem Hinzugewonnenen die Hälfte erhalten. Die andere Hälfte gebührt den Kindern. Sie soll die Hälfte der fahrenden Habe inklusive des Silbergeschirrs, Kleidung, Schmuck, Kleinodien und das zu ihrem Leib gehörige erhalten, nicht jedoch Pferde, Geschosse oder dergleichen, was zur Verteidigung (zur were) gehört, und verbriefte Schuld. [9.] Stirbt Blicker zuerst ohne gemeinsame Kinder, soll die fahrende Habe in drei Teile geteilt werden, wovon Magdalena zwei und Blickers Erben den dritten erhalten sollen. [10.] Stirbt Magdalena vor Blicker soll es gleichermaßen für Blicker gelten. [11.] Magdalena soll mit keiner Schuld etwas zu schaffen haben. [12.] Magdalena soll an ihrem mütterlichen Erben nicht beraubt werden. [13.] Diese Verabredungen sollen baldmöglichst vor dem Beischlaf verbrieft und versiegelt werden. [14.] Von dem doppelt ausgefertigten Brief hat jeder Ehepartner einen erhalten.