Prozess Kartause / Altmünster. Niederschrift der Behauptungen des Vertreters von Altmünster (Eckard von "oschebach") und der unter Vorbehalt gegebenen Antworten des Vertreters der Kartause (Witicho) vor dem Scholaster von St. Johannes wegen der Rheinau zwischen den Dörfern Budenheim ("Budensheim") und Walluf ("Waldaffin"): Altmünster: Budenheim ("Budensheim") gehört mit allen Rechten seit unvordenklicher Zeit Altmünster, ebenso Wasser und Fischenz im Rhein, auch an jener Stelle, wo heute die Au liegt; der Besitz war noch nie angestritten. Das Kloster besitzt auch alles Nutzungsrecht (Getreidebau usw.) auf der Au. Die Kartause stellt die Rechte von Altmünster hinsichtlich Budenheim ("Budensheim") nicht in Abrede, bestreitet sie aber völlig hinsichtlich der Au; der Besitzanspruch darauf seitens Altmünster sei widerrechtlich. Die Antwort des Witicho ist erfolgt 1359 "III Non. Januarii".