(1) Q 180 (2)~Kläger: Johann von Quernheim zu Harenburg (3)~Beklagter: Gerhard, Bernhard und Wilhelm von Quernheim, Brüder und Vettern, (4)~Prokuratoren (Kl.): Schröter (1616) Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Pistorius (1616) (5)~Prozessart: Quartae appellationis Streitgegenstand: Dem Appellationsinstrument nach erklärt der Appellant, nach dem Tode Johann von Quernheims d.Ä. sei er dessen Rechtsnachfolger im gesamten Besitz, darunter auch dem Meierhof zu Heipke geworden. Er habe Possession von dem Hof ergriffen und ihn 10 Jahre lang innegehabt und auch vom Abt von Corvey, von dem der Hof lehensrührig sei, einen Mutschein erhalten. Die Appellaten hätten mit der bloßen, nicht bewiesenen Behauptung, sie seien näher verwandt mit dem ersten Lehensnehmer, beim Corveyer Abt seine Berechtigung an dem Hof bestritten. Obwohl über die Näherberechtigung nicht weiter verhandelt worden und kein Urteil ergangen sei, seien die Appellaten mit dem Hof belehnt worden. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß in Folge dieser Belehnung und auf Rechtshilfegesuch (requisitoriales) des Abtes Graf Simon zur Lippe die Anweisung gegeben hatte, die Appellaten in den Hof zu immittieren. Der Appellant bemängelt, von der erfolgten, seiner Ansicht nach unrechtmäßigen Immission nur nachträglich erfahren zu haben und ohne vorgängig hinreichend gehört worden zu sein. Er sieht Akte der Appellaten zur Sicherung ihrer Possession als Attentate. Die Appellaten sehen dagegen Akte des Appellanten zur Sicherung seiner Possession als Angriff gegen ihre Immission in den Hof. Sie sehen sich durch den rechtmäßigen Lehensherren und nach hinreichender Untersuchung der Sache mit dem Hof belehnt. Ihre Immission sei lediglich die Folge dieser Belehnung. Sie bestreiten die Zuständigkeit des RKG, da es sich um eine Lehenssache handle, und die Rechtmäßigkeit des Verfahrens auf Grund von Fristversäumnissen bei dessen Einleitung und da der Appellant sich nach eingeleiteter Appellation mit einem Antrag an den Abt gewandt und das Appellationsverfahren mit dieser Wendung an die Vorinstanz habe desert werden lassen. Da er nicht mehr in der Possession des Hofes sei, könne er vom RKG auch keinen Schutz in dieser Possession erhalten. (6)~Instanzen: 1. Graf Simon zur Lippe 1615 ( 2. RKG 1616 (1608 - 1618) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2, 3). Lehensbrief des Corveyer Abtes Theodor von Beringhausen über den Hof zu Heipke und den dortigen Zehnt für Wilhelm von Quernheim für sich und als Bevollmächigter seines Bruders Bernhard und seines Vetters Gerhard von Quernheim zu Behme, 1615 (Bd. 1 Bl. 17 - 18). (8)~Beschreibung: 3 Bde., 6,5 cm; Bd. 1: 2,5 cm, 31 Bl., lose; Q 1 - 3, 9 Beil., prod. zwischen 5. Februar 1617 und 13. März 1618; Bd. 2: Bl. 32 - 66, geb.; unquadranguliert, prod. 7. November 1616; Akten des lipp. Verfahrens (1615); Bd. 3: 3 cm, Bl. 67 - 181, geb.; unquadranguliert, prod. 7. November 1616; Akten des Corveyer Lehensverfahrens (1608 - 1615). Lit.: Artur Schöning, Der Grundbesitz des Klosters Corvey im ehemaligen Lande Lippe, Teil 4: Streubesitz ohne Angabe der Villikation, Detmold 1960, S. 111f.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
Objekt beim Datenpartner