(1) B 1312 (2) Kläger: Hermann Adolf Bracht, Landvogt zu Oerlinghausen, (Bekl.) (3) Beklagter: Rittmeister Konrad Henrich Storck, namens seiner Frau Christine Elisabeth Witten, Mutter des Appellanten, Kachtenhausen, (Kl.) (4) Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Marx Giesenbier 1684 ( Subst.: Lic. Johann Heinrich Zinck Prokuratoren (Bekl.): Dr. Heinrich Wilhelm Erhardt 1684 ( Subst.: Dr. Johann Georg Erhardt ( Dr. Johann Georg Erhardt 1687 ( Subst.: Dr. Johann Ulrich von Gülchen (5) Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem ein Vergleich, den der Appellant nach dem Tode seines Vaters Johann Bracht, Landdrost zu Oerlinghausen, mit seiner Mutter, nunmehr Frau des Appellaten, über deren Versorgung geschlossen hatte (Nutzung des Gutes Kachtenhausen, Geldleistungen), in einigen Punkten modifiziert wurde. Während der Appellat den Vergleich, da seine Frau nicht lesen und schreiben könne, daher den Sachverhalt nicht verstanden habe und keine Verwandten ihrer Seite zur Unterstützung gehabt habe, angesichts der übermäßigen Beeinträchtigung (laessio enormis) der Rechte, die ihr zustünden, da der beim Tode ihres Mannes vorhandene Besitz überwiegend aus ihrem Brautschatz und einer ihr zugekommenen Erbschaft erworben worden sei, für revisionsfähig und _bedürftig ansieht, bestreitet der Appellant dies, nachdem der Vertrag unter Verzicht auf Einreden geschlossen, vom Landesherren bestätigt und mehrere Jahre befolgt worden sei. Einwände gegen das Ausmaß der Verbesserungen zugunsten seiner Mutter und ihres 2. Mannes. Streit um die Frage, ob in der Grafschaft Lippe auf dem Lande eheliche Gütergemeinschaft gelte. Vorwurf des Formfehlers, da das vorinstanzliche Urteil durch Boten zugestellt, statt nach förmlicher Ladung verkündet worden sei. 14. März 1684 RKG-Attentatsmandat, da die Vorinstanz trotz eingelegter Appellation ein Mandatum de solvendo an den Appellanten erlassen hatte. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens, nachdem der Appellant sich nach eingeleiteter Appellation wiederum an der Vorinstanz eingelassen habe. (6) Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1681 - 1684 ( 2. RKG 1684 - 1685 (1678 - 1685) (7) Beweismittel: Acta priora (Q 8). Rationes decidendi (Bd. 1 Bl. 7 - 11). Vergleich über das Wittum zwischen Witwe und Sohn des Johann Bracht, 1678 (Q 7). Aufstellung über für Haus Kachtenhausen aufgewandte Summen (Q 15b). Aufstellungen über Einnahmen, überwiegend aus Gut Kachtenhausen (Q 17, 26). Notarielles Instrument mit Zeugenaussagen, 1685 (Q 29, 30). Protokoll einer kommissarischen Liquidation (Bd. 1 Bl. 123 - 132). (8) Beschreibung: 2 Bde., 6 cm; Bd. 1: 3 cm, 132 Bl., lose; Q 1 - 7, 9 - 34, 2 Beil. prod. 23. November 1687 und 14. Mai 1688; Bd. 2: 3 cm, Bl. 38 - 155, geb.; Q 8. Lit.: Kittel, Heimatchronik, S. 155. Die Dorfschaft Oerlinghausen. Aufzeichnungen von August Reuter; hg. von der Stadt Oerlinghausen, bearb. v. Fritz Solle sen. und jun., Leopoldshöhe 1995, S. 73 - 77.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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