Heinrich Kalverwisch, Propst des Kollegialstiftes zu Eutin, teilt als vom Lübecker Domdekan eingesetzter Subdelegierter namens des Baseler Konzils dem Klerus von Bremen, Paderborn, Minden, Verden, Osnabrück und Münster mit, dass die Kanoniker des Andreasstiftes Segeland Basse senior, Walter Banneck, Engelhard von Iken, Johannes Polleman, Otto von Berge, Gerhard von Kampen und Jordanus von Lesse sowie die Vikare Kaplan Johannes Luneberg und Gerhard von Lübbecke vor ihm Klage geführt haben gegen Otto von Hoya, Provisor von Bremen, die Knappen Friedrich Oeynsen, Konrad vom Hove, Dietrich von dem Wede, etliche namentlich genannte Bremer Bürger sowie die Bauern von Göpelingen, Lankenau, Bremen, Hollerland, Arbergen, Lotzen, Burg, Oberneuland, Borgfeld und Horn sowie von Achim und Trupe, weil diese im Dezember 1432 ihre Behausungen überfallen, geplündert und niedergebrannt haben, wobei ein Schaden von 600 reihnischen Gulden entstand. Daraufhin habe er die Angeklagten vor sich zitiert. Da sie nicht erschienen seinen, habe Nikolaus Degenhardt als Prokurator der Kläger gefordert, diese als Ungehorsamme zu bezeichnen, die den angedrohten Strafen unmittelbar verfallen seie. Heinrich von Kalverwisch weist nun den Klerus der genannten Diözesen an, öffentlich die Exkommunikation der Angeklagten zu verkünden. Dabei soll nach 12 Tagen, wenn die Angeklagten im Unrecht verharren, die Aggravation ausgesprochen werden und schließlich nach weiteren 12 Tagen diese wiederum verstärkt werden derart, dass alle, die mit den Angeklagten Kontakt haben, ebenfalls der Exkommunikation verfallen. Die Ausführung dieser Anweisung ist dem Aussteller anzuzeigen. Der Bremer Kleriker und kaiserliche Notar Johannes Nienburg bestätigt die Vorgänge. Rückvermerke: Henning Winsen, Kaplan am Dom, und Dietrich, Kaplan an St. Johannis zu Verden, bestätigen die Ausführung der Anweisung (Juni 24 und 29). Der Bremer Kleriker und kaiserliche Notar Jakob Katte bestätigt, dass er 1439 Februar 2 Johannes von Rehme, Vikar am Dom zu Verden, eine Kopie der Anweisung ausgehändigt hat. Notariatsinstrument auf Pergament; ein anhängendes Siegel des Ausstellers erhalten; drei Rückvermerke Druck: Urkundenbuch St. Andreas Verden, Nr. 137