A1: Johann von Helltpurg, Lizentiat beider Rechte, Domherr zu
Eichstätt und oberster Schulmeister. A2: Sigmund von Eyb, Domherr zu
Eichstätt und Sangmeister. A3: Erhard Schaur, Domherr zu Eichstätt. A4:
Johann Pirckheimer, Doktor beider geschriebener Rechte. S1: A1. S2: A4. S3:
Vikariat Eichstätt. E: Wolfgang Ratz, Pfarrer zu Sindlbach (Lkr. Neumarkt),
einerseits und Äbtissin Margreth und beide Konvente des Klosters Gnadenberg
andererseits. Betreff: Spruchbrief in den Irrungen wegen. 1) der Rechte des
Pfarrers über diejenigen Personen, die bei dem Kloster wohnhaft und seiner
Meinung nach nicht in der Exemtion begriffen sind, wie z. B. die Arbeiter,
Steinmetzen, Schuster, Schneider und Weinschenken. Der Spruch in diesem
Punkt lautet so, dass künftig alle Personen, in welchem Stand sie auch
seien, sie seien Handwerksleute oder solche, die in den dem Kloster
gehörigen Häusern wohnen und sitzen, ebenso wie die in der Exemtion
begriffenen Leute dem Pfarrer zu Sindlbach nicht unterworfen sind. 2) In den
Irrungen wegen der Opfergaben in der auf dem Berg bei dem Kloster stehenden
Kapelle, die der Pfarrer von Sindlbach für sich begehrt, lautet der Spruch
zugunsten des Klosters, weil die Kapelle etliche Zeit ´in Unwesen gelegen´,
vom Kloster aber wiederum aufgerichtet und ´in das Wesen gebracht und
gebaut´ wurde und diesem dabei viele Kosten und Mühe entstanden sind. Auch
wollte das Kloster dem Pfarrer nicht zugestehen, dass die Kapelle in seiner
Pfarrei liegt, weil zu der Zeit, da sie angefangen wurde, dort ein
´ungebautes, unwohnhaftiges Gehülz und Wildnis´ gewesen sei. Für diese
Befreiung soll das Kloster dem Pfarrer jedoch jährlich an Michaeli 3 Ort
eines rhein. Guldens reichen. 3) In der Klage des Pfarrers, dass die
Beiwohner des Klosters im Laienstand ihre Kinder nicht in Sindlbach, sondern
in ihren Stuben taufen lassen, und dass das Sakrament des hl. Crisam durch
Laien über die Wege getragen werde, wodurch das Sakrament nicht würdig
gehalten werde, wird gesprochen, dass diejenigen Kinder, die nicht in der
Exemtion begriffen sind, zur Pfarrei getragen oder mit Erlaubnis des
Pfarrers an billigen Orten und Enden getauft werden sollen. 4) Wegen der
Forderung des Pfarrers, an Kirchweihen und anderen ´hochzeitlichen´ Zeiten
das Amt der heiligen Messe in der Klosterkirche als Pfarrer und vor anderen
vollbringen und singen zu dürfen, wird gesprochen, dass das Kloster
denjenigen bitten darf, das Amt zu vollbringen und zu singen, der ihm dazu
gefällt. 5) Wegen der Forderung des Pfarrers, in Reichenholz (Lkr.
Neumarkt), wo drei Höfe zu einem Hof zusammengezogen wurden, soviel Zehnt
wie von drei Höfen gereicht zu bekommen, wird gesprochen, dass er von dem
einzigen dort wohnhaften Bauern nur ein ´Kirchrecht´ nehmen und sich damit
begnügen lassen soll. 6) Auf die Klage des Pfarrers, dass ihm vom Hof zu
Reichenholz sein Zehntkäse nicht gereicht werde, wird gesprochen, das ihm
der Zehntkäse so gereicht werden soll, wie es in der Pfarrei Sindlbach
herkömmlich sei. 7) Wegen der Befürchtung des Pfarrers, dass das Kloster,
das ´in Aufnehmnung und Besserung von Tag zu Tag wachse´, seine Gemarkungen
weiter ausdehnen und dass sich darin viel Volk niederlassen werde, wird
gesprochen, dass die gefreiten Gemarkungen des Klosters zukünftig nicht
weiter reichen sollen als wie die Mauern ihrer Gärten jetzt reichen. Was
jedoch außerhalb dieser Gemarkungen gebaut wird, soll mit pfarrlichen
Rechten nicht mehr zum Kloster gehören. 8) Die päpstlichen Freiheiten, die
dem Kloster oder seinem Orden verliehen wurden, sowie der Spruch Bischof
Johanns von Eichstätt, den er zwischen den beiden Parteien gefällt hat,
sollen in Kraft bleiben.