A1: Johann von Helltpurg, Lizentiat beider Rechte, Domherr zu Eichstätt und oberster Schulmeister. A2: Sigmund von Eyb, Domherr zu Eichstätt und Sangmeister. A3: Erhard Schaur, Domherr zu Eichstätt. A4: Johann Pirckheimer, Doktor beider geschriebener Rechte. S1: A1. S2: A4. S3: Vikariat Eichstätt. E: Wolfgang Ratz, Pfarrer zu Sindlbach (Lkr. Neumarkt), einerseits und Äbtissin Margreth und beide Konvente des Klosters Gnadenberg andererseits. Betreff: Spruchbrief in den Irrungen wegen. 1) der Rechte des Pfarrers über diejenigen Personen, die bei dem Kloster wohnhaft und seiner Meinung nach nicht in der Exemtion begriffen sind, wie z. B. die Arbeiter, Steinmetzen, Schuster, Schneider und Weinschenken. Der Spruch in diesem Punkt lautet so, dass künftig alle Personen, in welchem Stand sie auch seien, sie seien Handwerksleute oder solche, die in den dem Kloster gehörigen Häusern wohnen und sitzen, ebenso wie die in der Exemtion begriffenen Leute dem Pfarrer zu Sindlbach nicht unterworfen sind. 2) In den Irrungen wegen der Opfergaben in der auf dem Berg bei dem Kloster stehenden Kapelle, die der Pfarrer von Sindlbach für sich begehrt, lautet der Spruch zugunsten des Klosters, weil die Kapelle etliche Zeit ´in Unwesen gelegen´, vom Kloster aber wiederum aufgerichtet und ´in das Wesen gebracht und gebaut´ wurde und diesem dabei viele Kosten und Mühe entstanden sind. Auch wollte das Kloster dem Pfarrer nicht zugestehen, dass die Kapelle in seiner Pfarrei liegt, weil zu der Zeit, da sie angefangen wurde, dort ein ´ungebautes, unwohnhaftiges Gehülz und Wildnis´ gewesen sei. Für diese Befreiung soll das Kloster dem Pfarrer jedoch jährlich an Michaeli 3 Ort eines rhein. Guldens reichen. 3) In der Klage des Pfarrers, dass die Beiwohner des Klosters im Laienstand ihre Kinder nicht in Sindlbach, sondern in ihren Stuben taufen lassen, und dass das Sakrament des hl. Crisam durch Laien über die Wege getragen werde, wodurch das Sakrament nicht würdig gehalten werde, wird gesprochen, dass diejenigen Kinder, die nicht in der Exemtion begriffen sind, zur Pfarrei getragen oder mit Erlaubnis des Pfarrers an billigen Orten und Enden getauft werden sollen. 4) Wegen der Forderung des Pfarrers, an Kirchweihen und anderen ´hochzeitlichen´ Zeiten das Amt der heiligen Messe in der Klosterkirche als Pfarrer und vor anderen vollbringen und singen zu dürfen, wird gesprochen, dass das Kloster denjenigen bitten darf, das Amt zu vollbringen und zu singen, der ihm dazu gefällt. 5) Wegen der Forderung des Pfarrers, in Reichenholz (Lkr. Neumarkt), wo drei Höfe zu einem Hof zusammengezogen wurden, soviel Zehnt wie von drei Höfen gereicht zu bekommen, wird gesprochen, dass er von dem einzigen dort wohnhaften Bauern nur ein ´Kirchrecht´ nehmen und sich damit begnügen lassen soll. 6) Auf die Klage des Pfarrers, dass ihm vom Hof zu Reichenholz sein Zehntkäse nicht gereicht werde, wird gesprochen, das ihm der Zehntkäse so gereicht werden soll, wie es in der Pfarrei Sindlbach herkömmlich sei. 7) Wegen der Befürchtung des Pfarrers, dass das Kloster, das ´in Aufnehmnung und Besserung von Tag zu Tag wachse´, seine Gemarkungen weiter ausdehnen und dass sich darin viel Volk niederlassen werde, wird gesprochen, dass die gefreiten Gemarkungen des Klosters zukünftig nicht weiter reichen sollen als wie die Mauern ihrer Gärten jetzt reichen. Was jedoch außerhalb dieser Gemarkungen gebaut wird, soll mit pfarrlichen Rechten nicht mehr zum Kloster gehören. 8) Die päpstlichen Freiheiten, die dem Kloster oder seinem Orden verliehen wurden, sowie der Spruch Bischof Johanns von Eichstätt, den er zwischen den beiden Parteien gefällt hat, sollen in Kraft bleiben.

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Staatsarchiv Amberg