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Arnold de Vico, Kleriker der Diözese Lüttich, öffentlicher Notar
päpstlicher und kaiserlicher Autorität und Schreiber des Richters und
Kommissars ...
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum et actum Ianue in hospicio habitacionis nostre sub anno a nativitate Domini millesimo tricentesimo octuagesimo sexto indictione nona die Mercurii decima septima mensis Octobris pontificatus domini nostri domini Urbani pape sexti predicti anno nono
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Arnold de Vico, Kleriker der Diözese Lüttich, öffentlicher Notar päpstlicher und kaiserlicher Autorität und Schreiber des Richters und Kommissars Kardinal Angelus [Acciaioli], hat eigenhändig in Anwesenheit des Kardinals und der genannten Zeugen ein Notariatsinstrument aufgesetzt: Kardinal Angelus wendet sich an alle, insbesondere an Weltkleriker und Mönche des Klosters Fulda und der von diesem abhängigen Institutionen sowie der Stadt Fulda und an Berthold, Pleban von Florenberg bei Fulda und die Pröpste, Dekane und Kapitulare von Heilig Kreuz in Hünfeld und St. Cäcilia in Rasdorf. Über die zuletzt Genannten hat er eine im Folgenden inserierte Appellation (quadam commissionis sive supplicationis cedula) des Abtes von Fulda erhalten: Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet im Namen des Konvents von Fulda und aller von ihm abhängingen Klöster, dass Berthold, Pleban von Florenberg bei Fulda und die Pröpste, Dekane und Kapitulare von Heilige Kreuz in Hünfeld und St. Cäcilia in Rasdorf unter der Herrschaft des Abtes von Fulda stehen und aufgrund der Besteuerung durch den Bischof von Würzburg und verschiedener Kriegszüge, insbesondere durch Vasallen des Bischofs von Würzburg, mit 1300 Gulden verschuldet sind, so dass sie kaum das zum Leben nötige haben. Er teilt dem Erzbischof von Mainz, Adolf [I. von Nassau], mit, dass der Bischof von Würzburg - unter Berufung auf ein ihm auf sein Betreiben verliehenes Recht - eine Strafe und die Exkommunikation, Suspension und das Interdikt gegen den Abt von Fulda und die von diesem abhängigen Institutionen erwirkt hat. In diesem Verfahren hat er innerhalb kurzer Frist erreicht, dass ihm oder seinem Beauftragten der zehnte Teil der Einnahmen der Klöster und aller Benefizien, soweit sie nicht bereits für die Würzburger Kirche bestimmt sind, ausgehändigt werden müssen. Dagegen brachten der Abt und andere vor, dass sie ungebührlich für fremde Schulden, die sie wegen offensichtlicher Armut (notoria inopia) nicht zahlen können, herangezogen werden, und dass sie kaum zu Recht zur Zahlung verpflichtet sein können, da die Ansprüche bereits von den Vorgängern des Bischofs zu Unrecht erhoben worden waren. Daher sind der Abt und die anderen der Auffassung, durch den bisherigen Prozessverlauf (fulminatione dicti processus) zu Unrecht beschwert worden zu sein und in Zukunft noch stärker geschädigt werden. Sie haben in geeigneter Form an den Papst appelliert und sich seinem Schutz unterstellt. Der Papst überweist die Untersuchung und Entscheidung (coniunctim et divisim audiendi cognoscendi tractandi et fine debito terminandas cum omnibus et singulis emergentibus incidendi condependendi et connexis et cum potestate absolvendi predictos simpliciter vel ad cautelam si opus fuerit et inhibendi prefato domino archiepiscopo ne virtum dicti indulti ad ulteriori procedat et citandi dictos reverendos patres dominos archiepiscopum et episcopum et alios quorum interest ad procedendum in dictis causis legitime et per edictum cum alius tute citari non possent intra et extra curiam quotiens fuerit opportunum) an die Kardinäle bzw. an die Auditoren der Rota. Dem steht nicht entgegen, dass der Fall nicht durch Devolutionsrecht an den Papst gelangt ist. Die Auditoren können gemeinsam oder einzeln vorgehen. Sie können den Erzbischof von Mainz und den Bischof von Würzburg als Beklagte (ex adverso principales) an die Kurie nach Rom oder an einen anderen geeigneten Ort laden. Sie erhalten die Macht, Abt, Dekan und andere in der Appellationsschrift genannte Personen [vom Bann] zu lösen, wenn der Erzbischof oder jemand in seinem Auftrag weiter aufgrund des in der Appellation genannten Rechts gegen den Abt und die anderen vorgeht. Ihnen soll Genugtuung verschafft werden. Ludwig Scheidman, Propst von St. Bartholomäus in Frankfurt, Diözese Mainz, der sich hinreichend als Prokurator von Abt, Dekan und Kloster Fulda und der anderen Genannten legitimiert hat, hat den vorgenannten päpstlichen Auftrag zur Untersuchung und Entscheidung Kardinal Angelus bekanntgegeben. Kardinal Angelus ermahnt als Richter und Kommissar alle, die er einmal, zweimal, dreimal oder unverzüglich vorläd, wobei insgesamt sechs Tage - je zwei Tage pro Ladungstermin - vorgesehen sind, insbesondere Erzbischof und Bischof, der Ladung bei Strafe der Exkommunikation zu folgen. Sie sollen nach Möglichkeit die Ladung in eigener Person erhalten; andernfalls kann sie ihnen in ihre Wohnungen, die Kathedralkirchen in Mainz und Würzburg oder andere Kirchen und öffentliche Orte, wo sie sich nach Angaben des Abtes von Fulda und der anderen Betroffenen aufhalten, mit verständlicher Stimme vorgetragen werden. Am 50. Tag nach der Ladung sollen die Geladenen vor dem Richter oder einem anderen an seiner Stelle eingesetzten Kardinal, Richter und Kommissar zur Sitzung des Gerichts (pro tribunali) erscheinen, wenn es ein Gerichtstag (dies ... iuridica) ist, ansonsten am nächsten Gerichtstag. Als Gerichtsort wird Genua oder der Ort, wo sich die Kurie dann aufhalten wird, bestimmt. Die Geladenen oder ihre Prokuratoren sollen zur Vesperzeit mit allen auf den Fall bezogenen Unterlagen in die Wohnung des Kardinals kommen und vor Abt, Dekan, Konvent und den anderen oder ihren Prokuratoren zu allen strittigen Punkten Stellung nehmen und dann unter Berücksichtigung der Gerichtsordnung (ordo) bis zu einer Entscheidung (diffinitivam sententiam) verhandeln. Der Richter verspricht den Geladenen ein ordentliches Verfahren, behält sich aber bei Nichterscheinen die Verurteilung in Abwesenheit vor (absentia seu contumacia non obstante). Die Geladenen können am Verhandlungstag durch Notariatsinstrumente gegenüber dem Richter Aussagen zur Sache machen. Der Kardinal behält sich die Lösung vom Bann vor. Siegelankündigung. Ausstellungs- und Handlungsort: Genua, in der Wohnung des Kardinals. Notarszeichen. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Petrus von Florenz, Doktor decretorum, Auditor der Rota
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Bruder Robert Magnus vom Hospital St. Jakob in Altopascio, Diözese Lucca und Albert Rochus de Provincia [Provence?], Familiaren des Kardinals