Heinrich Spiegel, Bürger zu Altdorf, und Ehefrau Katharina Baumann ("Buwmänin") bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit die folgenden Äcker und Wiesen verliehen hat: 4 Juchart Acker auf der Rütin, 6 Juchart Acker im Feld Altdorf, 2 1/2 Mahd Wieswachs beim Hochgericht, die ¿Erhard Buwman, Stiefvater des Ausstellers zu Lehen hatte, ferner in dem neu geliehenen Lehen Wiesen und Äcker, im einen Esch 5 und im andern 2 Juchart, insgesamt 7 Juchart, 3 Mannmahd Wieswachs. Die Beliehenen müssen diese Liegenschaften persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen sie "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten reichen sie dem Abt an Zins und Hubgült von den 4 Juchart Acker auf der Rüte, wenn sie angebaut werden ("in nutz ligen"), von jeder Juchart 4 Strichen Korn und den Zehnten, von den 6 Juchart Acker im Feld jeweils das "viertail" und den Zehnten, von den 3 Mannmahd Wieswachs beim Hochgericht 5 lb h, von dem neu geliehenen Lehen von den Äckern den vierten Teil und den Zehnten, von den 3 Mannmahd Wiesen 6 lb h, alles Ravensburger Währung, 4 Hühner, 50 Eier. Dazu muß jährlich eine Weinfahrt vom See ohne Futter geleistet werden, ferner zwei Fuhrdienste pro Jahr auf Anforderung. Die Beliehenen dürfen das Getreide erst von den Äckern wegbringen, wenn die Zehntknechte des Klosters den vierten Teil und den Zehnten ausgezählt und mitgenommen haben. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fallen die Güter heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Lehen mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht.