Anspruch auf Aufhebung einer Beschlagnahme, Rückgabe der Güter und Schadenersatz in Höhe von 8000 Goldgulden. Im Januar 1531 sollen Konrad [von Velrath gen] Meuter (Mouter), Schultheiß zu Düren, und die beiden Appellaten in das Haus der Appellanten zu Düren eingedrungen sein, um sie gefangenzunehmen, und als sie diese nicht vorfanden, Güter und Hausrat beschlagnahmt haben. Die Beklagten blieben wie die Schöffen zu Düren selbst auf dreimalige Zitation der zweiten Instanz fern, worauf die Schöffen von Aachen den Appellanten mitteilten, man könne ihnen nicht zu ihrem Recht verhelfen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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