Johann Graf zu Wertheim gibt dem Wertheimer Bürger Cuntze Dieme und Katherin, seiner ehelichen Hausfrau, seine Mühle zu Wertheim an der Tauber mit Sägemühle, Walkmühle, Schleifmühle und Zubehör, wie Ursätze und Fischweide, in Erbbestand. Die Beständer haben in Einverständnis mit der Herrschaft für 75 fl. Ursatz innerhalb Jahresfrist an die Mühle zu wenden. (Weiterhin stimmen die Bedingungen mit denen in StAWt-G Rep. 5 Lade XI W Nr. 15 Transsumpt vom 26. Juli 1440 überin. Nur die Gerichtsklausel ist anders:) Streitigkeiten zwischen dem Müller und den Untertanen der Grafschaft sind vor den für die betreffenden Untertanen zuständigen Gerichten auszutragen. - Die eingebrachte Frucht und das ausgebrachte Mehl ist auf Wunsch der Kunden durch den geschworenen Messer zu messen. Die Mühle ist unteilbar.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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