Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 22. März 1566, welche die Beschlagnahmen des Appellaten für rechtens erklärte und ihm die Fortführung der Pfändungen gestattete, da niemand gegen seine Abrechnung über seine Dienstzeit als Koch und als Rentmeister der Appellanten Einspruch erhoben habe und seine Schuldforderung somit anerkannt worden sei. Der Appellat erhebt eine Gerichtsstandseinrede gegen das RKG, weil Bürgermeister und Rat der Reichs- und Hansestadt Dortmund die 1. Appellationsinstanz für Wesel sei und weil in Pfändungssachen keine Appellation gestattet sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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