Philipp Erzbischof von Köln schlichtet die zwischen den Sälzern und den anderen 3 Ämtern oder Gilden zu Werle wegen eines Salzpütts vor Werle erneut ausgebrochenen Irrungen, nachdem bereits sein Vorgänger Erzbischof Hermann die streitenden Parteien vereinigt hatte, dahin, dass 1) das erzbischöfliche Regal mit aller sonstigen Obrigkeit, Herrlichkeit u. Gerechtigkeit binnen und ausserhalb der Stadt Werle ihm vorbehalten bleiben soll, 2) der Rechtsspruch Erzbischof Hermanns (von 1482 Dez. 9. – Stadtarchiv Werl Urk. Nr. 109) in Kraft bleibt, 3) die Sälzer gutwillig zur Unterhaltung der Wege, Stadtmauern, Türme, Tore und anderer Gemeindebauten jährlich der Stadt 80 Mark zahlen, von dieser Verpflichtung aber wieder befreit sein sollen, sobald der vorbenannte oder ein anderer Salzbrunnen in Betrieb genommen und zum Salzsieden gebraucht würde, womit nunmehr alle Streitigkeiten beigelegt sein sollen, was die Parteien im Beisein der Abgesandten des Domkapitels, der Ritterschaft und der Städte der Landschaft Westvalen beschworen haben.

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