Familien- und erbrechtliche Fragen. Mit dem Tode des Sohnes der Appellantin, Johann Adolf Carl Anton von Palant zu Eyll, Hameren und Broekhuizen, erlosch diese Linie im Mannesstamm. Seine Mutter und andererseits Godefrida Maria Johanna Francisca von Palant, Witwe von Plettenberg, Schwester des Mannes der Appellantin, nachfolgend deren Schwiegersöhne, die Herren von Wendt und von Schilder, machten Ansprüche auf die überwiegend im Stift Münster gelegenen hinterlassenen Güter geltend. Nachdem 1717 ein 1720 vom Landesherren bestätigter Vergleich geschlossen worden war, der neben der Verteilung der auf den Gütern lastenden Zahlungsverpflichtungen der Appellantin die Nutznießung der Einnahmen aus dem Gut Hameren bzw. die Zahlung von 6300 Rtlr. und den Besitz des Hauses Eyll im Erzstift Köln zugestand, legten von Wendt und von Schilder einen Vertrag von 5 Geschwistern Palant vor, dem zufolge die Palantschen Güter zum Fideikommiß erklärt worden waren, das im Falle des Aussterbens der männlichen Linie in die weibliche Linie gehen sollte. Sie forderten Durchführung der Erbauseinandersetzung durch eine Kommission im Sinne dieses Vertrages und ließen die an die Witwe von Palant gezahlten Gelder mit Arrest belegen. Während sie den Vertrag für verbindlich halten, hält die Appellantin alle 3 vorgelegten Varianten für bloße Konzepte, die nie Rechtskraft erlangt hätten und durchweg rechtlich bedenkliche Elemente enthielten, und fordert Durchführung des Vergleichs. Die Appellaten wenden gegen die Zuständigkeit des RKG ein, die Appellantin habe bereits einmal bezüglich der Lehengüter, mithin in der Sache, an den Reichshofrat appelliert. Sie machen ferner appellantische Fristversäumnis in der Reproduktion des Prozesses geltend. Beide Einwände wurden mit Urteil vom 6. März 1730 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 20. April 1733 wurden der Spruch der Vorinstanz bestätigt und die Güter als Fideikommiß anerkannt, jedoch mit der Einschränkung, daß Rechte des Bernhard von Palant, ältester der Geschwister und Großvater des Sohnes der Appellantin, der das Gut Broekhuizen erworben hatte, sowie Ansprüche der Appellantin aus dem eingebrachten Brautschatz und weiteren für den Besitz aufgewandten Geldern berücksichtigt werden müßten. 1735 appellierte von Eerde erneut. Er wendet sich gegen einen Bescheid der Vorinstanz, durch den der Bonner Hofrat um Demission von Eerdes aus der Herrschaft Eyll ersucht wurde. Damit würde gegen das RKG-Urteil verstoßen, da die ausdrücklich genannten appellantischen Ansprüche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Er wendet ferner ein, durch erst kürzlich aufgefundene Papiere habe sich gezeigt, daß in der fraglichen Generation nicht nur 5, sondern 9 Geschwister gewesen sein, deren einige zugunsten des ältesten Bruders Bernhard oder seiner Söhne auf ihre Ansprüche auf das elterliche Erbe verzichtet hätten. Diese Vorgänge müßten für die Berechnung mit berücksichtigt werden. Ein ebenfalls erst jetzt aufgefundener Abschichtungsvertrag widerspreche zudem der These von der Einrichtung eines Familien-Fideikommiß. Die Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Er vermutet, daß, wenn die Papiere vor dem 1. RKG- Urteil vorgelegen hätten, dieses anders ausgefallen wäre, und erbittet Restitutio in integrum. Die Appellaten bezweifeln die Echtheit der neu vorgelegten Papiere, ihre Relevanz für die Einrichtung eines Fideikommiß und die Angabe, sie seien erst jetzt bekannt geworden, und meinen, durch die Nutzung der

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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