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Familien- und erbrechtliche Fragen. Mit dem Tode des Sohnes der Appellantin, Johann Adolf Carl Anton von Palant zu Eyll, Hameren und Broekhuizen, erlosch diese Linie im Mannesstamm. Seine Mutter und andererseits Godefrida Maria Johanna Francisca von Palant, Witwe von Plettenberg, Schwester des Mannes der Appellantin, nachfolgend deren Schwiegersöhne, die Herren von Wendt und von Schilder, machten Ansprüche auf die überwiegend im Stift Münster gelegenen hinterlassenen Güter geltend. Nachdem 1717 ein 1720 vom Landesherren bestätigter Vergleich geschlossen worden war, der neben der Verteilung der auf den Gütern lastenden Zahlungsverpflichtungen der Appellantin die Nutznießung der Einnahmen aus dem Gut Hameren bzw. die Zahlung von 6300 Rtlr. und den Besitz des Hauses Eyll im Erzstift Köln zugestand, legten von Wendt und von Schilder einen Vertrag von 5 Geschwistern Palant vor, dem zufolge die Palantschen Güter zum Fideikommiß erklärt worden waren, das im Falle des Aussterbens der männlichen Linie in die weibliche Linie gehen sollte. Sie forderten Durchführung der Erbauseinandersetzung durch eine Kommission im Sinne dieses Vertrages und ließen die an die Witwe von Palant gezahlten Gelder mit Arrest belegen. Während sie den Vertrag für verbindlich halten, hält die Appellantin alle 3 vorgelegten Varianten für bloße Konzepte, die nie Rechtskraft erlangt hätten und durchweg rechtlich bedenkliche Elemente enthielten, und fordert Durchführung des Vergleichs. Die Appellaten wenden gegen die Zuständigkeit des RKG ein, die Appellantin habe bereits einmal bezüglich der Lehengüter, mithin in der Sache, an den Reichshofrat appelliert. Sie machen ferner appellantische Fristversäumnis in der Reproduktion des Prozesses geltend. Beide Einwände wurden mit Urteil vom 6. März 1730 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 20. April 1733 wurden der Spruch der Vorinstanz bestätigt und die Güter als Fideikommiß anerkannt, jedoch mit der Einschränkung, daß Rechte des Bernhard von Palant, ältester der Geschwister und Großvater des Sohnes der Appellantin, der das Gut Broekhuizen erworben hatte, sowie Ansprüche der Appellantin aus dem eingebrachten Brautschatz und weiteren für den Besitz aufgewandten Geldern berücksichtigt werden müßten. 1735 appellierte von Eerde erneut. Er wendet sich gegen einen Bescheid der Vorinstanz, durch den der Bonner Hofrat um Demission von Eerdes aus der Herrschaft Eyll ersucht wurde. Damit würde gegen das RKG-Urteil verstoßen, da die ausdrücklich genannten appellantischen Ansprüche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Er wendet ferner ein, durch erst kürzlich aufgefundene Papiere habe sich gezeigt, daß in der fraglichen Generation nicht nur 5, sondern 9 Geschwister gewesen sein, deren einige zugunsten des ältesten Bruders Bernhard oder seiner Söhne auf ihre Ansprüche auf das elterliche Erbe verzichtet hätten. Diese Vorgänge müßten für die Berechnung mit berücksichtigt werden. Ein ebenfalls erst jetzt aufgefundener Abschichtungsvertrag widerspreche zudem der These von der Einrichtung eines Familien-Fideikommiß. Die Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Er vermutet, daß, wenn die Papiere vor dem 1. RKG- Urteil vorgelegen hätten, dieses anders ausgefallen wäre, und erbittet Restitutio in integrum. Die Appellaten bezweifeln die Echtheit der neu vorgelegten Papiere, ihre Relevanz für die Einrichtung eines Fideikommiß und die Angabe, sie seien erst jetzt bekannt geworden, und meinen, durch die Nutzung der
Familien- und erbrechtliche Fragen. Mit dem Tode des Sohnes der Appellantin, Johann Adolf Carl Anton von Palant zu Eyll, Hameren und Broekhuizen, erlosch diese Linie im Mannesstamm. Seine Mutter und andererseits Godefrida Maria Johanna Francisca von Palant, Witwe von Plettenberg, Schwester des Mannes der Appellantin, nachfolgend deren Schwiegersöhne, die Herren von Wendt und von Schilder, machten Ansprüche auf die überwiegend im Stift Münster gelegenen hinterlassenen Güter geltend. Nachdem 1717 ein 1720 vom Landesherren bestätigter Vergleich geschlossen worden war, der neben der Verteilung der auf den Gütern lastenden Zahlungsverpflichtungen der Appellantin die Nutznießung der Einnahmen aus dem Gut Hameren bzw. die Zahlung von 6300 Rtlr. und den Besitz des Hauses Eyll im Erzstift Köln zugestand, legten von Wendt und von Schilder einen Vertrag von 5 Geschwistern Palant vor, dem zufolge die Palantschen Güter zum Fideikommiß erklärt worden waren, das im Falle des Aussterbens der männlichen Linie in die weibliche Linie gehen sollte. Sie forderten Durchführung der Erbauseinandersetzung durch eine Kommission im Sinne dieses Vertrages und ließen die an die Witwe von Palant gezahlten Gelder mit Arrest belegen. Während sie den Vertrag für verbindlich halten, hält die Appellantin alle 3 vorgelegten Varianten für bloße Konzepte, die nie Rechtskraft erlangt hätten und durchweg rechtlich bedenkliche Elemente enthielten, und fordert Durchführung des Vergleichs. Die Appellaten wenden gegen die Zuständigkeit des RKG ein, die Appellantin habe bereits einmal bezüglich der Lehengüter, mithin in der Sache, an den Reichshofrat appelliert. Sie machen ferner appellantische Fristversäumnis in der Reproduktion des Prozesses geltend. Beide Einwände wurden mit Urteil vom 6. März 1730 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 20. April 1733 wurden der Spruch der Vorinstanz bestätigt und die Güter als Fideikommiß anerkannt, jedoch mit der Einschränkung, daß Rechte des Bernhard von Palant, ältester der Geschwister und Großvater des Sohnes der Appellantin, der das Gut Broekhuizen erworben hatte, sowie Ansprüche der Appellantin aus dem eingebrachten Brautschatz und weiteren für den Besitz aufgewandten Geldern berücksichtigt werden müßten. 1735 appellierte von Eerde erneut. Er wendet sich gegen einen Bescheid der Vorinstanz, durch den der Bonner Hofrat um Demission von Eerdes aus der Herrschaft Eyll ersucht wurde. Damit würde gegen das RKG-Urteil verstoßen, da die ausdrücklich genannten appellantischen Ansprüche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Er wendet ferner ein, durch erst kürzlich aufgefundene Papiere habe sich gezeigt, daß in der fraglichen Generation nicht nur 5, sondern 9 Geschwister gewesen sein, deren einige zugunsten des ältesten Bruders Bernhard oder seiner Söhne auf ihre Ansprüche auf das elterliche Erbe verzichtet hätten. Diese Vorgänge müßten für die Berechnung mit berücksichtigt werden. Ein ebenfalls erst jetzt aufgefundener Abschichtungsvertrag widerspreche zudem der These von der Einrichtung eines Familien-Fideikommiß. Die Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Er vermutet, daß, wenn die Papiere vor dem 1. RKG- Urteil vorgelegen hätten, dieses anders ausgefallen wäre, und erbittet Restitutio in integrum. Die Appellaten bezweifeln die Echtheit der neu vorgelegten Papiere, ihre Relevanz für die Einrichtung eines Fideikommiß und die Angabe, sie seien erst jetzt bekannt geworden, und meinen, durch die Nutzung der
Familien- und erbrechtliche Fragen. Mit dem Tode des Sohnes der Appellantin, Johann Adolf Carl Anton von Palant zu Eyll, Hameren und Broekhuizen, erlosch diese Linie im Mannesstamm. Seine Mutter und andererseits Godefrida Maria Johanna Francisca von Palant, Witwe von Plettenberg, Schwester des Mannes der Appellantin, nachfolgend deren Schwiegersöhne, die Herren von Wendt und von Schilder, machten Ansprüche auf die überwiegend im Stift Münster gelegenen hinterlassenen Güter geltend. Nachdem 1717 ein 1720 vom Landesherren bestätigter Vergleich geschlossen worden war, der neben der Verteilung der auf den Gütern lastenden Zahlungsverpflichtungen der Appellantin die Nutznießung der Einnahmen aus dem Gut Hameren bzw. die Zahlung von 6300 Rtlr. und den Besitz des Hauses Eyll im Erzstift Köln zugestand, legten von Wendt und von Schilder einen Vertrag von 5 Geschwistern Palant vor, dem zufolge die Palantschen Güter zum Fideikommiß erklärt worden waren, das im Falle des Aussterbens der männlichen Linie in die weibliche Linie gehen sollte. Sie forderten Durchführung der Erbauseinandersetzung durch eine Kommission im Sinne dieses Vertrages und ließen die an die Witwe von Palant gezahlten Gelder mit Arrest belegen. Während sie den Vertrag für verbindlich halten, hält die Appellantin alle 3 vorgelegten Varianten für bloße Konzepte, die nie Rechtskraft erlangt hätten und durchweg rechtlich bedenkliche Elemente enthielten, und fordert Durchführung des Vergleichs. Die Appellaten wenden gegen die Zuständigkeit des RKG ein, die Appellantin habe bereits einmal bezüglich der Lehengüter, mithin in der Sache, an den Reichshofrat appelliert. Sie machen ferner appellantische Fristversäumnis in der Reproduktion des Prozesses geltend. Beide Einwände wurden mit Urteil vom 6. März 1730 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 20. April 1733 wurden der Spruch der Vorinstanz bestätigt und die Güter als Fideikommiß anerkannt, jedoch mit der Einschränkung, daß Rechte des Bernhard von Palant, ältester der Geschwister und Großvater des Sohnes der Appellantin, der das Gut Broekhuizen erworben hatte, sowie Ansprüche der Appellantin aus dem eingebrachten Brautschatz und weiteren für den Besitz aufgewandten Geldern berücksichtigt werden müßten. 1735 appellierte von Eerde erneut. Er wendet sich gegen einen Bescheid der Vorinstanz, durch den der Bonner Hofrat um Demission von Eerdes aus der Herrschaft Eyll ersucht wurde. Damit würde gegen das RKG-Urteil verstoßen, da die ausdrücklich genannten appellantischen Ansprüche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien. Er wendet ferner ein, durch erst kürzlich aufgefundene Papiere habe sich gezeigt, daß in der fraglichen Generation nicht nur 5, sondern 9 Geschwister gewesen sein, deren einige zugunsten des ältesten Bruders Bernhard oder seiner Söhne auf ihre Ansprüche auf das elterliche Erbe verzichtet hätten. Diese Vorgänge müßten für die Berechnung mit berücksichtigt werden. Ein ebenfalls erst jetzt aufgefundener Abschichtungsvertrag widerspreche zudem der These von der Einrichtung eines Familien-Fideikommiß. Die Beweismittel seien von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Er vermutet, daß, wenn die Papiere vor dem 1. RKG- Urteil vorgelegen hätten, dieses anders ausgefallen wäre, und erbittet Restitutio in integrum. Die Appellaten bezweifeln die Echtheit der neu vorgelegten Papiere, ihre Relevanz für die Einrichtung eines Fideikommiß und die Angabe, sie seien erst jetzt bekannt geworden, und meinen, durch die Nutzung der
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VII: P-R
Reichskammergericht, Teil VII: P-R >> 1. Buchstabe P
1728 - 1771 (1638 - 1768)
Enthaeltvermerke: Kläger: Catharina Johanna von Gysenberg, Witwe des Anton Werner Guido von Palant, aufHaus Eyll; seit 1729 als ihre Erben Friedrich Heinrich Melchior von Eerde aufEyll; Freiherr von Hasenkamp zu Weitmar, (Bekl.) Beklagter: Simon Heinrich von Wendt zu Papenhausen, Osnabrückischer Oberschenk, seit 1738 sein Sohn Carl Joseph von Wendt, und seine Töchter und Schwiegersöhne Friederica Augusta von Wendt und Philipp Leopold von Arnstedt, Broekhuizen; Charlotta Amalia von Wendt und Joseph Ignatius von Streit (Streidt), Paderborn; Anna Isabella Francisca von Plettenberg, Witwe des Drosten von Schilder, (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Lic. Franz Peter Jung 1728, 1729 ? Subst.: Dr. Johann Rudolf Sachs 1728 ? Subst.: Lic. Johann Leonhard Krifft 1729 ? Lic. Wilhelm Ludwig Ziegler 1735 ? Subst.: Lic. Wilhelm Maximilian Brack Prokuratoren (Bekl.): für von Wendt: Lic. Johann Justus Faber [1721] 1728 ? Subst.: Dr. Dimpfel (im Formular wie bei Consens in. subst. steht Dr.) ? Dr. Georg Samuel Scheffer 1736, 1738 ? Subst.: Lic. Johann Franz Wolff ? Dr. Johann Goy 1740, 1744 ? Subst.: Dr. Georg Melchior Hofmann ? Lic. Christian Philipp Lang 1745 ? Subst.: Lic. Godhard Johann Hert ? Lic. Jakob Loskant 1750 ? Subst.: Lic. Ferdinand Wilhelm Helffrich ? für von Schilder: Lic. Johann Justus Faber 1728 ? Subst.: Dr. Pfeiffer ? Dr. Georg Samuel Scheffer 1736 ? Subst.: Lic. Johann Andreas Diez ? Lic. Christian Philipp Lang 1745 ? Subst.: Lic. Franz Christoph Bolles Prozeßart: Appellationis cum mandato attentatorum revocatorium et restitutione sine clausula, seit 1735 appellationis decisae nunc executorialis et petitae restitutionis in integrum Herrschaften Broekhuizen bis 1717, Hameren bis 1720 und Eyll bis jetzt müßten alle eventuell noch bestehenden appellantischen Ansprüche summarisch als erledigt angesehen werden, gemäß der Ansicht, daß eine 20jährige Nutzung dem Wert des Gutes entspreche und mithin alle erdenklichen Ansprüche auf eine spezielle Quote des Bernhard damit erloschen seien. Mit Urteil vom 11. März 1746 verlangte das RKG den Beweis von den Appellanten, daß zum Zeitpunkt der Errichtung des Fideikommisses mehr als die 5 unterschreibenden Geschwister lebten, die legal zugunsten Bernhards testierten. Die bezüglich Godefrida Maria Johanna Francisca und Elisabeth Catharina vorgelegten Schriftstücke wurden nicht anerkannt. Die von der Vorinstanz verfügte Exekution der Demission aus der Herrschaft Eyll wurde zugelassen. Mit Urteil vom 29. März 1754 entschied das RKG, die Demission von Eerdes aus dem Gut Eyll und die Immission von Streits sei, soweit sie dem rechtskräftigen Urteil widerspreche, zu kassieren und von Eerde in den ererbten 6. Teil zu immittieren, sowie in weitere 3/4, bis die Wendtschen Erben ihren Anspruch auch auf den Hasenkampschen und Schilderschen Anteil nachgewiesen hätten. Die entgangenen Einnahmen seien ihm zu erstatten. Die Entscheidung über die anderen Streitigkeiten, insbesondere über für die anderen Herrschaften aufgewandte Gelder, Brautschatzgelder und dergleichen, werden zur schleunigen Entscheidung an die Vorinstanz verwiesen. Daraufhin suchten die Wendtschen Erben um Restitutio in integrum nach. Das wurde mit Urteil vom 11. Februar 1757 abgelehnt und, weil sie nichts Neues vorgebracht und das Verfahren nur verzögert hätten, gegen die Erben Wendt 1 Mark lötigen Goldes, gegen den Prokurator 1 Mark Silber als Strafe verhängt und ihnen die Erstattung der seit dem letzten Urteil entstandenen Gerichtskosten auferlegt. Am 23. Dezember 1757 moderierte das RKG die eingereichten Kostenrechnungen (Q 188, 119) auf 220 Gulden. Weil die dem Fiskal verfallene Strafe nicht bezahlt wurde, erkannte das RKG am 25. September 1767 auf Exekution durch die Richter voriger Instanz. Da keiner der Betroffenen unter ihrer Botmäßigkeit ansässig sei, sah sich die münstersche Regierung außerstande, dies auszuführen. Instanzen: 1. Als fürstlich münstersche Kommissare Hofrat Dr. Detten und Referendar Olffers 1720 - 1727 ? 2. RKG 1728 - 1771 (1638 - 1768) Beweismittel: Abschichtungsvertrag zwischen Bernhard von Palant und seiner Schwester Elisabeth Margaretha von Palant, 1652 (Q 31, 43). Vertrag zwischen den Eheleuten Elisabeth Catharina von Palant und Walter von Tengnagel zu Loenen, 1638 (Q 34). Testament der Alexandrina Sybilla von Palant, 1640 (Q 35, 44). Testament der Anna Christina von Palant, 1670 (Q 38). Beschreibung: 4 Bde., 35,5 cm; Bd. 1: 7,5 cm, 269 Bl., lose; Q 1 - 46, es fehlt Q 11, 2 Beil. (Bl. 53, 133 - 142); Deckblatt des Protokolls fehlt, 1. Seite teilweise unleserlich; Bd. 2: 8 cm, 381 Bl., lose; Q 47 - 92; Bd. 3: 8 cm, 428 Bl., lose; Q 93 - 125, 3 Beil. (Bl. 33 - 35, 388, 428); Bd. 4: 12 cm, 756 Bl., geb.; Q 22. Lit.: Richard Verhuven, Ritter Friedrich von Pallant, Herr zu Vorst, Keppel, Hamm (Hamb) und Eyll (+ 2. März 1605) und seine Geschlechtsnachfolger als Besitzer des Hauses Eyll bei Camp, in: Die Heimat, Krefeld 8 (1929) S. 67 - 72. Louis de Crassier, Dictionnaire historique du Limbourg néerlandais, in: Publ. de la Société historique et archéologique dans le Limbourg à Maestricht 66 (1930) S. 59. Richard Verhuven, Schloß und Pfarre Eyll, in: Die Heimat, Krefeld 25 (1954) S. 192ff.
Sachakte
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.