Urfehde
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7418
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 21 Urgichten
(15)31 März 23
Regest: Hans Buppelin von Pfullingen hat nach geschehener Folterung aller Stricke und Bande bekannt, dass er am Zinstag (Dienstag) nach dem Sonntag Oculi dem Schuhmacher Lenard Knoll in seinem Laden unten in seinem Haus in der Kromergasse 2 Paar Schuh heimlich entwendet und in einen Sack geschoben habe. Als er die Kromergasse hinaufgegangen sei, sei ihm der Lenard nachgelaufen und habe ihn gefragt, wohin er ihm die Schuh tragen wolle. Buppelin sei mit dem Knoll wieder in sein Haus gegangen. Knoll habe ihm die Schuh aus dem Sack gezogen, ihm um den Kopf und ihn damit zu Boden geschlagen.
Ferner hat er bekannt, dass er dem Johann Teschler einen Löffel, der mit Silber beschlagen gewesen, mit einem vergoldeten Eichelein, als Andres Schwillin zu Pfullingen Hochzeit gehalten, unter einer Schranne liegend, gestohlen und in den Sturm (= Rand) seines Huts gestossen habe. Als die Tischdiener die Löffel und anderes zusammengelesen und eines Löffels gemangelt haben, habe Johann Teschler Buppelin gebeten, den verlorenen Löffel aufzuschreien (wohl = auszuschreien, auszurufen), ob ihn niemand gefunden habe. Aber Buppelin habe ihn erst hernach auf vielfältiges Erfordern dem Teschler wieder gegeben.
Der Rat hat mit Urteil zu Recht erkannt, dass Hans Buppelin eine Stund lang in dem Halseisen am Pranger stehen, dann dem Züchtiger (= Nachrichter) übergeben, von ihm gebunden und mit Ruten zum Metmanns-Tor bis über die Brücke hinaus gestrichen (= geschlagen) werden und dann einen Eid schwören solle, sein Leben lang der Stadt Reutlingen Gebiet zu meiden.
Ferner hat er bekannt, dass er dem Johann Teschler einen Löffel, der mit Silber beschlagen gewesen, mit einem vergoldeten Eichelein, als Andres Schwillin zu Pfullingen Hochzeit gehalten, unter einer Schranne liegend, gestohlen und in den Sturm (= Rand) seines Huts gestossen habe. Als die Tischdiener die Löffel und anderes zusammengelesen und eines Löffels gemangelt haben, habe Johann Teschler Buppelin gebeten, den verlorenen Löffel aufzuschreien (wohl = auszuschreien, auszurufen), ob ihn niemand gefunden habe. Aber Buppelin habe ihn erst hernach auf vielfältiges Erfordern dem Teschler wieder gegeben.
Der Rat hat mit Urteil zu Recht erkannt, dass Hans Buppelin eine Stund lang in dem Halseisen am Pranger stehen, dann dem Züchtiger (= Nachrichter) übergeben, von ihm gebunden und mit Ruten zum Metmanns-Tor bis über die Brücke hinaus gestrichen (= geschlagen) werden und dann einen Eid schwören solle, sein Leben lang der Stadt Reutlingen Gebiet zu meiden.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Genetisches Stadium: Or.
Verweis: vgl. dazu Eintrag vom 23. März 1531 im "Blutbuch" S. 17a und 18
Verweis: vgl. dazu Eintrag vom 23. März 1531 im "Blutbuch" S. 17a und 18
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ