Friedrich Wilhelm III. König von Preußen verleiht nach dem Tod seines Vaters Friedrich Wilhelm II. Carl Friedrich Franz Hofer von Lobenstein durch dessen Bevollmächtigten Christian Friedrich Ernst Freiherr von Reitzenstein, Obrist, die niedere Gerichtsbarkeit außer Etters in den Gemarkungen der beiden Güter Neustädtlein und Rötlein samt dem kleinen Waidwerk unter näher beschriebenen Bedingungen als rechtes Mannlehen des Burggraftums Nürnberg unterhalb Gebirgs. [Weitere Bestimmungen wie U 44].

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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