Anspruch auf den Nachlaß des Gottfried Schnabels, Bruders bzw. Schwagers der Appellanten, oder Erlegung von 2000 Rtlr. Nach Schnabels kinderlosem Tod heiratete seine Witwe Gertrud Bruck den Appellaten. Auch diese Ehe blieb kinderlos. Daher seien die Güter des Gottfried Schnabels nach Gertrud Brucks Tod an seine Schwestern als nächste Blutsverwandte „in linea collaterali“ gefallen. Sie hatten jedoch von Johann Wils nur die beweglichen Güter erhalten. Pfandschaften, Renten und Wertpapiere will Wils von Gertrud Bruck geerbt haben. Die Appellanten berufen sich dagegen auf ein wechselseitiges Testament des Gottfried Schnabels und der Gertrud Bruck, wonach deren Güter beim Tode der Ehepartner wieder an die jeweilige Familie zurückfallen sollten.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner