Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 21. März 1616, womit diese sich zum zuständigen Gericht erklärte und dem nunmehrigen Appellanten die förmliche Einlassung auferlegte. Der Appellant begründet seine Appellation mit der Reichskonstitution, daß niemand vor eine fremde Obrigkeit gezogen oder mit „Arrest bekümmert“ werden dürfe. Hintergrund des Prozesses ist eine Schuldforderung der Katharina Heidtstein über 200 Goldgulden. Die Gläubigerin hatte am 5. Okt. 1615 den Dr. Graertius auf einem öffentlichen Platz in Köln „arrestieren“ und ihm androhen lassen, er dürfte bei Pön von 200 Goldgulden die Stadt nicht verlassen, und ihn außerdem vor das Offizialatgericht zitiert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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