Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Wendel von Remchingen mit seinen Leuten und Gütern in seinen erblichen Schirm genommen hat. Er versichert, Wendel, seine Leute und ihre Güter zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo ihnen der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen, seinen Räten oder dort, wohin eine Sache mit Recht gewiesen wird, genügt. Kurfürst Friedrich weist seinen Vogt zu Bretten, Swicker von Sickingen, und seine Amtleute um Beachtung und Sicherstellung von Schutz und Schirm an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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