Klage gegen ein bei dem Erzbischof von Köln eingeleitetes Revisionsverfahren. Aufgrund eines 1617 geschlossenen Vertrags, den der Kläger Vincenz Rensing mit seinem Schwager Franz Droste einging, erwarb dieser von dem Beklagten Güter seines Hauses zur Beck (Vest Recklinghausen), in die dessen Gläubiger immitiert worden waren. Franz Droste hatte gemäß den Vereinbarungen das Recht zum Rückkauf innerhalb einer festgelegten Frist. Eine von ihm daraufhin eingereichte Klage gegen Vincenz Rensing um Restituition der Güter wegen Streitigkeiten bei der Vertragserfüllung führte zur Einsetzung einer Kommission durch das Hofgericht zu Köln. Der Kläger erreichte dann durch ein Mandat und die Abschlagung der dagegen erfolgten Appellation von Franz Droste die Immission in die an ihn verkauften Güter. Das RKG-Mandat richtet sich gegen ein von Franz Droste bei der kurköln. Kanzlei zu Bonn eingeleitetes Revisionsverfahren des Erzbischofes von Köln, das zum Verbot der Tätigkeit der Kommission und zur Aufhebung des zuvor erwirkten Mandats führte. Der Kläger erkennt den Revisionsprozeß nicht an und verweist auf das bei der Kommission anhängige Verfahren. Eine Revision sei nur nach einer RKG-Appellation möglich. Ein schon 1622 unternommener Versuch des Klägers, gegen die im Rahmen des Revisionsverfahrens gegen ihn erlassenen Bescheide eine RKG-Appellation durchzusetzen, hatte keinen Erfolg. Die Beklagten wenden gegen das RKG-Mandat ein, daß es aufgrund einer falschen Darstellung des Sachverhalts erschlichen sei.