Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, das den Notar Winter von der Heimfallklage („actio caducitatis“) des Gotteshauses St. Antonius bzgl. 12 1/2 Morgen Land zu Wissersheim (Erftstadt, Kr. Euskirchen) freigesprochen, seine Einweisung in die streitigen Ländereien angewiesen, ihm aber auch auferlegt hat, die rückständigen Erbpachten zu bezahlen und das Land innerhalb von 6 Monaten von der aufgenommenen Hypothek zu befreien. Trotz der Appellation an das RKG erhielt der Vogt von Nörvenich den Befehl, den Notar Winter in die streitigen Ländereien einzuweisen. Dagegen ergeht am 21. Feb. 1721 das RKG-Extrajudizialdekret, begangene „Attentata“ zurückzunehmen und alles so zu belassen, wie es zum Zeitpunkt der Appellation gewesen sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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