Ulrich Schultheiß, Schultheiß zu Hall, beurkundet einen Urteilsspruch des Haller Gerichts, wonach die Streitfrage zwischen Rudolf Guldin, Bürger zu Hall, Kläger, und Sitz Heffner, Beklagter, über drei Güter des letzteren zu Geifertshofen, die zur Hälfte dessen Schwager Hans von Kottspiel (Kotspühel) gehören, und die Gerichtszugehörigkeit der "Landsassen" dieser Güter dahin entschieden wird, dass sie nicht nur wie Beklagter zugibt, an das dem Kläger gehörige Gericht zu Geifertshofen gehen und dort Recht sprechen und geben sollen, sondern es auch dort nehmen sollen. Die neun Richter sind: Hans Sieder, Hans Schletz (Sletz), Sitz Srewasser, Hans von Morstein, Hans von Stetten, Arnolt von Morstein, Hans Spieß, Peter von Stetten und Ihl Eberhart

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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