Sebastian d. Ä. und Jochim eines Teils, Sebastian d. J. anderen Teils, Hanns und Vlrich, Gebrüder, dritten Teils, alle zugleich für Leonhard, den unmündigen Sohn des verstorbenen G. Carl, vierten Teils, alle G. zu Orttenburg, treffen, nachdem ihr verstorbener Bruder bzw. Vetter G. Görg zu Orttenburg, Dompropst zu Freisingen, in seinem Testament vom 27. April 1553 zum halben Teil den G. Sebastian d. J., Sohn des verstorbenen Bruders G. Wilhalm, und zum anderen Teil die G. Hanns und Vlrich, Söhne des verstorbenen G. Allexannder, und Leonnhard, Sohn des verstorbenen G. Carl, als seine Erben eingesetzt hat, wobei ihm nur der halbe Teil der Hfm. Haydenkhoffen, Meming, Göttferting und Emerskhirchen mit Zugehörungen auf Lebenszeit bloß zur Nutznießung und nicht zum Testieren oder Vergeben zustand, überdies nach dem Testament ihres verstorbenen Bruders bzw. Vetters G. Sigmund zu Orttenburg, Dompropst zu Aichstet und Domherrn zu Salczburg, vom 18. August 1547 die Hfm. Haidenkhoffen allein zu gleichen Teilen erblich war und somit verteilt werden konnte, weshalb G. Sebastian d.Ä., Jochim und Sebastian d.J. als G. Sigmunds Bruder und Bruderssöhne als nächste Erben den Teil des G. Sigmund und jetzt Sebastian d.Ä. und Jochim ebenso den Teil des verstorbenen G. Georg beanspruchen, über das Gut , Schloss und Hfm. Haidenkhoffen eine Abmachung, bei der Bischof Leo von Freising und dessen Räte und Kanzler Wolffganng Hunger, der Rechten Doctor, und Hanns Minich zu Minichhausen sowie Hr. Johann Ruedolff von Hohenneckh, Domherr allhier, als erwählte Taidinger auftraten: 1) G. Jochim soll Schloss und Gut Haidenkhoffen mit aller Zugehörung auf 4 Jahre anstatt der vorgenannten Vettern (entsprechend der ihnen gebührenden Anteile) auf eigene Kosten verwalten und alle Einkünfte ohne jeden Einspruch der Vettern dafür verwenden, jedoch ohne deren Wissen und Zustimmung nichts verkaufen oder verpfänden. 2) Da Schloss Haidenkhoffen ziemlich baufällig ist, soll G. Jochim auf Kosten der Vettern die notwendigsten Arbeiten, insbesondere am Dach vornehmen; zu anderen Bauvorhaben sollen in den nächsten 4 Jahren nur bis zu 400 fl und nicht mehr aufgewendet werden, wobei jedem der Vetter der ihm zukommende Anteil anzurechnen ist. Vor Rückzahlung der verbauten Gelder braucht Jochim das Schloss und Gut nicht abzutreten. 3) Die auf Schloss und Gut entfallenden Reichsanschlag und Heeresleistungen mit Leuten oder Geld werden entsprechend aufgeteilt, vorerst aber von G. Jochim vorgestreckt und von den Einkünften der Vettern sodann abgezogen. 4) Schäden, die durch Feuer, Krieg oder andere Gewalt am Schloss und Gut entstehen, sind von jedem der Vettern entsprechend seinem Anteil zu tragen. 5) Da die Fahrnis des verstorbenen G. Georg nicht ausreicht, seine Gläubiger zu befriedigen, streckt G. Jochim 200 fl vor; diese sind jährlich mit 10 fl zu verzinsen, wobei G. Sebastian 5 fl und die G. Hanns, Vlrich und Lienhard ebenfalls zusammen 5 fl zu tragen habn, die von ihren Einkünften aus Schloss und Gut Haydenkhoffen abgezogen werden. 6) Nach den Stiftregistern erbringen die Hfm., Schloss und Gut Haydenkhoffen im Jahr 171 fl 2 Schilling 14 Pfennig 1 h, wovon 50 fl in bar, die G. Sebastian d. J. nach einer alten Verweisung erblich zustehen und alljährlich zu Martini zu zahlen sind, in Abzug kommen, daher nur 121 fl 2 Schilling 14 Pfennig 1 Heller zur Verfügung stehen. Die Getreidegülte ergibt nach der Berechnung von 1 Schaff Weizen mit 3 fl, 1 Schaff Korn mit 2 Pfund Pfennig, 1 Schaff Gerste mit 2 Pfund Pfennig und 1 Schaff Hafer mit 2 fl, alles Dingolfinger Maß, jährlich 160 fl 3 Schilling, dazu der Drittel Bau im Jahr mit 77 fl 1 Schilling 15 Pfennig und der Weinbau 15 fl, insgesamt also ein verfügbarer Betrag von 329 fl 6 Schilling 29 Pfennig 1 Heller. Da G. Jochim für die Verwaltung der Hfm. und des Gutes Haydenkhoffen aufkommen muss, wird vereinbart, dass er dem G. Sebastian d. Ä. als jährliches Deputat vom Gut Haydenkhoffen 54 fl 6 Schilling 29 Pfennig, dem G. Sebastian d. J. 179 fl. und jedem der G. Hanns, Vlrich und Lienhard 25 fl zu Lichtmess auszuzahlen hat. Da G. Jochim von den 200 fl Darlehen jährlich 10 fl als Zinsen zustehen und G. Sebastian d. J. laut eines Schuldbriefs zudem jährlich noch 26 fl 4 Schilling 20 Pfennig Zinsen zu zahlen hat, kommen auch diese Beträge in Abzug, doch lässt ihm G. Jochim diese Zinsen für das erste Jahr, aber nicht weiter, nach. 7) Da vom Hofbau des Schlosses Haidenkhoffen jährlich auf Lösung 5 Schaff Korn Landauer Maß an das Spital zu Lanndaw versetzt sind, sind weitere 11 fl 24 kr in Abzug zu bringen. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt: G. Sebastian d. Ä. 1 fl 54 kr, G. Sebastian d. J. für sein Drittel an G. Sigmunds halben Teil 1 fl 54 kr und für seine Hälfte an G. Jörg halben Teil 2 fl 51 kr oder zusammen 4 fl 45 kr und die G. Hanns, Vlrich und Liennhard ein jeder 57 kr pro Jahr. 8) Jeder kann über sein Erbteil frei verfügen, doch innerhalb der 4 Jahre nur gemäß dieser Vereinbarung und entsprechend dem Vorkaufsrecht der nächsten Erben.;. S 1: G. Jochim, S 2: S. Sebastian d. J., S 3: Felix Fortunatus Söll, der Rechten Doctor, Rat des Kardinals und Bischofs zu Trient und Brixen.