Hans Muench von Rosenberg bekundet, dass er seine Ehefrau Agnes von Hettingen (Hedikeyn) mit 1100 rheinischen Gulden bewittumt und bewiesen hat auf seiner Hälfte des großen und kleinen Zehnten in Stadt und Gemarkung Adelsheim (Alletzen), auf 20 Pfund Heller Gült Buchener (Buchemmer) Währung von seiner Bede zu Hainstadt (Heinstat) - je 10 Pfund zu Walpurgis [= 1. Mai] und Michaelis [= 29. September] - sowie auf 21 Maltern Frucht - je 7 Malter Korn, Dinkel und Hafer - von seinem Hof zu Hainstadt, den "Hans Ly mit eyn phunt" innehat. Die Beweisung geschieht mit urkundlich erteilter Bewilligung seitens des Bischofs von Würzburg (Wirtzburg), von dem alle genannten Güter zu Lehen rühren; als der Konsensbrief gegeben wurde, hatte Hans Münch keine Lehnserben. Stirbt Hans vor seiner Frau, soll diese die Wittumgüter lebenslang ungehindert genießen. Nach ihrem Tod fallen, wenn keine gemeinsamen Erben vorhanden sind, je 500 Gulden an die beiderseits nächsten Angehörigen zurück; gibt es gemeinsame Nachkommen, so erben diese die Zehnten und Gülten. Heiratet Agnes neuerlich und hat sie aus dieser Ehe Kinder, "waz dan icklichue kinde rechts heden" an den von ihr zugebrachten 500 Gulden, dabei soll es bleiben. Agnes erhält von allem Hausrat und Vieh die Hälfte, nicht aber von den Schafen und Pferden; desgleichen erhält sie die Hälfte der Fruchtvorräte. Hinsichtlich Schulden, Forderungen und Barschaft, die Hans Münch möglicherweise hinterlässt, entstehen Agnes weder Pflichten noch Rechte. Da der Bischof von Würzburg in seinem Willebrief noch weitere Güter des Ausstellers benannt hat, darunter das Schloss zu Hainstadt, verspricht Agnes, darauf keinen Anspruch zu erheben, sich vielmehr mit den genannten Zehnten und Gülten zu begnügen. Stirbt sie ohne gemeinsame Nachkommen zu hinterlassen, fallen die 300 Gulden, die sie von ihrem verstorbenen Bruder Gerhard geerbt hat, an ihre nächsten Angehörigen zurück.