Friedrich, Kantor des Stifts Aschaffenburg in Mainzer Diözese, Doktor der Dekrete und durch Nikolaus, Propst von St. Viktor außerhalb der Mauern zu Mainz, speziell für das nachbenannte Verfahren beauftragter Richter, berichtet dem Erzpriester und Kämmerer in [Groß-]Gerau (Gera), den Plebanen der Pfarrkirchen in [Groß-]Gerau und Pfungstadt (Pungstat), dem Johann, Kaplan in Auerberg (Vrberg) sowie dem Johann von Odernheim und dem Guntram, öffentliche Notare und Hauskleriker (clerici domestici) des Propsts, den übrigen Plebanen, Vizeplebanen, Kaplänen und Klerikern im Sprengel der Propstei von St. Viktor, er habe in dem Pfründenprozess zwischen Werner von Oppenheim (Oppinheim), Ewigvikar in der Mainzer Domkirche, und Heinrich genannt Scheubecher, Priester der Mainzer Diözese, über die in dem Archidiakonatssprengel der Propstei gelegene, durch Tod ihres letzten Inhabers Nikolaus genannt von Kronberg (Gronenberg) vakante Pfarrkirche in Wolfskehlen (Wolfiskelin), auf die Werner durch den Ritter Tilman von Nackenheim (Dylomannus de Nackenn) und Heinrich durch Christine, die Witwe (relicta) des verstorbenen Ritters Burkhard von Wolfskehlen, sowie durch deren Söhne Burkhard, Heinrich und Hertwig, Edelknechte und Brüder, präsentiert worden waren, die durch den Offizial des Propsts irrtümlich und unvorsichtig vorgenommene Investitur Werners widerrufen und Werner zur Bezahlung der Verfahrenskosten an seinen Gegner verurteilt. Danach hat der Aussteller durch endgültiges Urteil entschieden, dass Heinrichs Präsentation zu Recht erfolgt sei und Christine sowie ihre Söhne die wahren Inhaber des Patronatsrechts seien, dass ferner Werner an Heinrich 50 Gulden in Gold für die Zeit vor dem Widerruf seiner Investitur und 50 Gulden in Gold für die Zeit danach als Verfahrenskosten zu bezahlen habe. Schließlich hat der Aussteller mittels eines Buchs, das er in Händen hielt, Heinrich mit der Pfarrkirche investiert. Der Aussteller befiehlt den Empfängern bei Strafe der Exkommunikation, dies den Pfarrangehörigen in Wolfskehlen und anderen Betroffenen beim Gottesdienst und andernorts zu verkünden, Heinrich oder seinen Bevollmächtigten in den körperlichen Besitz der Pfarrkirche einzuweisen sowie Werner öffentlich und peremptorisch aufzufordern, die 100 Gulden in Gold Verfahrenskosten an Heinrich zu bezahlen, und zwar eine Hälfte binnen eines Monats nach der Aufforderung und die andere Hälfte innerhalb des darauffolgenden Monats. Falls Werner nicht fristgerecht zahlt, wird ihm hiermit die Ausübung des Gottesdiensts untersagt, was die Empfänger gegebenenfalls wiederum in ihren Kirchen und anderwärts öffentlich verkünden sollen. Mit dem Vollzug soll keiner der Empfänger auf den anderen warten. Zum Zeichen des Vollzugs ist dieses Schreiben besiegelt zurückzuschicken.