Herzog Christoph zu Württemberg, urkundet: nachdem sich zwischen den Maiern und Müllern zu den Höfen Bottwarer Amts einesteils, und Schultheiß, Gericht und Gemeinde des Fleckens Oberstenfeld andernteils wegen der strittigen Beholzung der Maier in den Wäldern derer von Oberstenfeld Irrungen erhoben haben, sind sie vor Landhofmeister, Kanzler und Räten heute gütlich vertagt und angehört worden. Zur Erläuterung des 1509 zu Stuttgart vor Landhofmeister und Räten des Herzogs Ulrichs wegen der Beholzung aufgerichteten Urteilsbriefs sind sie zu folgender Einigung gebracht worden: Für das Brenn- und Bauholz sollen die zu Oberstenfeld jährlich den Weilern und Müllern ein Schläglein, da wo es diesen am gelegensten ist, geben. Wenn das Holz gehauen ist und den Müllern und Maiern ausreicht, hat es seinen Weg. Wenn sie aber damit nicht zufrieden sind und man deshalb uneinig wird, sollen dies durch den Forstmeister zu Reichenberg oder seinem Forstknecht entschieden werden. So viel das Weiden anbelangt, soll es bei der Entscheidung von 1509 verbleiben. Diese Vereinigung und Erläuterung haben die Verordneten der beiden Teile, nämlich Veltin Brigel für sich und im Namen Jakob Herterichs, Pfarrers zu Oberstenfeld, Konrad Asimus, [?] Eckstein und Stoffel Müller, alle als bevollmächtigte Anwälte Peter Maiers, ihres abwesenden Mitkonsorten einerseits, und wegen der von Oberstenfeld Jörg Müllers, Schultheißen, und Hans Zagelmaiers, des Gerichts zu Oberstenfeld, angenommen und die Einhaltung an den Gerichtsstab gelobt. Sie haben um eine schriftliche Ausfertigung gebeten.