Äbtissin Mechtild van Gemen (Gemmen) gen. Pröbsting (Prouestinck), Anna van Thie (Thye), Kellnerin, und der Konvent des Klosters Langenhorst bekunden: Das Kloster habe das Recht auf eine Rente von zwei Münsterschen Schillingen Zehntgeld von dem Erbe Volmerinck im Kirchspiel Salzbergen (Saltzberghen). Dieses habe Hermann Valke zum Venhaus (Valcke tom Vennhuiß) von Eilhardt van Wüllen (Wullen), Drost zu Bentheim etc., gekauft und besitze es jetzt. Hermann Valke aber weigere sich, diesen Zehnt zu entrichten, mit der angeführten Begründung, dass ihm das Erbe Volmerinck von E. v. Wüllen kraft Siegel und Brief als freies und zehntfreies Eigengut verkauft worden sei. E. v. Wüllen solle das Kloster schadlos halten und das Erbe von einer solchen Belastung befreien. Er habe das Recht des Klosters auf die zwei Schillinge bestritten, obwohl es durchc Siegel und Brief sein Recht am Zehnt nachweisen konnte. Deshalb ist das Kloster mit E. v. Wüllen und Hermann Valke am heutigen, unten genannten Tag in Verhandlungen eingetreten und hat unter Vermittlung des Herman van Velen, Münsterscher Hofmarschall und Drost zu Bevergern und Rheine (Rene), unter dessen Befehl das Erbe Volmerinck liegt, folgenden Vergleich geschlossen: Elhardt van Wüllen zahlt zur Besserung des Klosters für die zwei Schillinge Zehntgeld einmalig 10 Joachimstaler. Dafür verzichtet es für alle Zeiten auf den Zehnt. Siegelankündigung des Ausstellers.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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