Urteilsspruch des Kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil unter Bezugannahme auf das Verweisungs-Erkenntnis des Schultheißen und Gerichts zu Hall vom 26. Juni 1461, dahin lautend, dass Haincz Paur (Pur) der Meczler von Hall das Gut (den Weingarten zu Gelbingen) verkaufen dürfe, und dass der Abt Erenfried zu Comburg es dem Käufer verleihen solle, jedoch unbeschadet der Rechte des Abts daran als an andern dergleichen Gütern.