Albert Rente, Dekan von St. Kunibert zu Köln, vom Apostolischen Stuhl bestellter Richter oder Konservator der Rechte und Privilegien des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, an die Plebane und Rektoren zu [Kirch-] Daun, Ipplendorf, Heimersheim, Ramershoven, Flerzheim, Meckenheim, Birgel, Oberwinter, Rheinbach, Ollheim, Flamersheim und Ludendorf (in Duna, Yppelendorp, Heymersheym, Ramersheym, Vlertzheym, Meckenheym, Biirgell, Wiinteren, Reymbach, Olme, Vlamersheym, Ludendorp) sowie an alle Landdekane, Pfarr-, Kapellen- und Altarrektoren, Notare und Tabellionen in Stadt, Diözese und Provinz Köln: Von Seiten des Dekans und Kapitels wurde geklagt, dass, obwohl sie sich der kirchlichen Privilegien erfreuen sollen und seit über 100 Jahren und unvordenklicher Zeit Herrlichkeit, Eigentum, Gerichtsbarkeit, Schultheiß, Schöffen, Geschworene, Bote und weltliches Gericht im Dorf Meckenheim, Hof, Äcker, Zehnten, Zinse, Einkünfte und Rechte dort haben und obwohl ihre Untergebenen und Güter dort frei von Dienst und Steuern sind und ihre Leute ihnen Treueid und Mannschaft zu leisten, Zehnten, Renten und Einkünfte abzuliefern haben und sie stets im Besitz der Rechte und Freiheit dieses Hofes waren, neulich im Jahr 1415 Ritter Friedrich, Herr von Tomburg (Toynburch), im Verein mit dem Edlen Jungherrn Kraft von Saffenberg (-gh), dem Jungherrn Friedrich von Tomburg, dem Ritter Scheyffard von Kühlseggen (Kudelsecke), dem Knappen Johann von Rheineck (Rynecke), in Oberwinter (Lutzelwiinteren) mit Heyno, Sohn des Schultheißen, in [Kirch-] Daun mit Heyno Niitertzsoen, Tilmann, Schultheiß, und Tilgin, Schmied (fabro), in Meckenheim mit Tilmann von Rohr (Royr), Schultheiß, in Flamersheim mit Heynso Dystell, Schultheiß, in Miel (Miile) mit Johann Schroeder, in Flerzheim mit Jakob von Miel und seinem Bruder gen. Gebuyr und mit den Bewohnern des Dorfs Green (Greyn) und deren Helfern in das Dorf Meckenheim eindrang, Schöffen und Geschworene zu ungewohnten Untertänigkeitseiden zwang und jene, die sich weigerten, vertreiben ließ, Getreide an seine Pferde verfütterte und schweren Schaden anrichtete, dann in den Jahren 1415 und 1416 mit dem Jungherrn Friedrich und dem Ritter Scheyffard in Hof und Scheunen der Kläger in Meckenheim mehrmals mit zahlreichen Pferden eindrang und schweren Schaden stiftete, Getreide vernichtete und raubte, das Gericht im Hof unterband, die kirchliche Freiheit und die Statuten der Kölner Kirche und des Heiligen Stuhls gegen solche Übeltäter missachtete und die betreffenden Strafen und Bußen der Canones und Statuten auf sich zog. Die Kläger baten ihn, den Richter, um Abhilfe. Er befiehlt den Adressaten unter Strafe der Exkommunikation, dreimalige Mahnung vorausgeschickt, dass sie auf Ersuchen die Vorgenannten und ihre Helfer, soweit sie deren Namen wissen oder die ihnen vom Überbringer dieses Mandats benannt werden, sonst in ihren Kirchen von den Kanzeln während der Messfeier und durch Anschlag von Kopien dieses Mandats an den Kirchentüren mahnen, binnen 7 Tagen den Klägern wegen der Schäden Genüge zu leisten, deren Gerichtsbarkeit nicht weiter zu stören und ihre Vergehen zu büßen. Widrigenfalls sollen sie diese, die er deswegen hiermit exkommuniziert, als exkommuniziert verkünden und behandeln, bis er dies widerruft und sofern dieselben nicht unterdes nach Vorladung ihm begründen, weshalb sie diesem Gebot nicht folgen müssten. Er zitiert auf Antrag der Kläger die Vorgenannten auf den letzten Tag der Mahnfrist bzw. den dann nächstfolgenden Gerichtstag vor sein Gericht in sein Wohnhaus in der Immunität von St. Kunibert, die Sache zu verhören und gegebenenfalls zur Erklärung und Anwendung der einschlägigen Statuten zu schreiten; gleichgültig ob jene erscheinen oder nicht, wird er vorgehen, wie es die Rechtsordnung verlangt. Die Adressaten sollen ihm mit Transfix oder Instrument Tag und Art der Ausführung des Mandats sowie die Namen der Gemahnten melden. - Siegelankündigung. Datum ... 1416 mensis Decembris die prima.