Die Appellationsrichter: Vor ihnen sind zur Vesperstunde am Tag
nach Gereon [Oktober 11] erschienen der Prokurator Otto von Ahlen und der
Beklagte Johann. Otto überreichte eine schriftliche Erwiderung auf die
Behauptung Johanns, in der er sagte, diese Behaupt-ungen seien falsch und
das Appellationsi-nstrument stimme wohl mit dem Reskript überein. Er
verwies hierfür auf die eing-ereichten Schriftstücke und bat um ein
Zwischenurteil und darum, den Beklagten in die Kosten zu verurteilen.
Dieser aber überreichte einen Rezess, der seine Beh-auptungen stützen
sollte und der im Folg-enden zitiert wird [Es folgt die Abs-chrift des
Rezesses von 1353 Mai 6]. Die Richter ordneten den Austausch von Kopien
an und bestimmten den Parteien die Vesperstunde am Dienstag nach Gallus
[Oktober 21] als Termin für die Erwiderungen und zur Fortführung des
Prozesses. Otto protestierte gegen diesen Termin und Johann widersprach
ihm. Actum et datum a.d. 1354 in crastino Gereonis predicto.