Heinrich Truchsess von Waldburg, Herr zu Wolfegg, Waldsee etc., kaiserlicher Rat, beurkundet, dass sich Anna Marx zu Himmenweiler, eheliche Tochter des Hans Marx und der Ursula Zembrot, um eine Summe Geldes in nicht genannter Höhe, die erhalten zu haben er hiermit bestätigt, aus seiner Leibherrschaft freigekauft hat. Also spricht der Aussteller genannte Anna von der Eigenschaft ihres Leibes und Gutes samt anhängenden Pflichten, Lasten und Beschränkungen los, entbindet sie von ihrem Eid, verspricht auch namens seiner Erben, sie "bey irem leben oder nach irem todt ihre erben" von Leibeigenschafts wegen nicht mehr zu behelligen, stellt ihr frei, von jetzt an "mit ihrem leib vnd guett alß andere freye menschen [zu] thun vnd [zu] handlen", gewährt ihr freien Zug und erlaubt, dass sie von jetzt an bei Herren, Städten "oder auf dem landt" Schutz und Schirm oder Bürgerrecht annimmt und ihr "wesen" ordnet, wie und wo sie will. Falls die Freigelassene liegende und steuerpflichtige Güter in seinen, des Ausstellers, Herrschaften besitzt oder in Zukunft erwirbt, soll es mit denselben nach der Herrschaft [i.e. Truchsess von Waldburg] Gebrauch gehalten werden. Falls Anna über kurz oder lang dahin zurückkehren und sich dort niederlassen möchte, muss sie erneut seine oder seiner Erben Leibeigene werden oder aber sich mit ihnen deswegen vertragen.