Anspruch auf Befreiung von einer Forderung der Appellaten von 1000 Goldgulden plus Zinsen seit 1618 aus einem Seitfall. Als Sophia von Nesselrode, deren Eltern bereits verstorben waren, am 25. November 1572 Adolf Spies von Büllesheim heiratete, wurden ihr von ihren Brüdern eine „dos“ von 5000 Goldgulden und „zu ihrer ausrüstung an Kleyder, Kleinodien und anderem adelichem fraulichem zierrath 700 Goldgulden“ zugesprochen. Im Gegenzug habe sie auf alle Ansprüche am elterlichen Erbe und aufbrüder- und schwesterliche Erbfälle verzichtet. Nur beim Tod einer unverheirateten Schwester weltlichen Standes sollte sie je 500 Goldgulden und beim Tod eines unverheirateten Bruders weltlichen Standes 1000 Goldgulden innerhalb eines Jahres erhalten, was auch beim Tod ihrer Geschwister Johann, Agnes und Catharina eingehalten wurde. Als 1618 Sophias Bruder Bertram, der eine Witwe Maria geb. von Wylich zurückließ, kinderlos starb, beanspruchten Sophias Erben von Merode zu Allner (ihre Tochter Elisabeth hatte Walraff Scheiffart von Merode geheiratet) einen Teil seines Nachlasses. Adolf von Nesselrode, ein Vorfahre des Appellanten, klagte deshalb 1624 gegen Walraff Scheiffart von Merode am jül.-berg. Hofgericht in Düsseldorf. Nach einem für ihn ungünstigen Urteil appellierte Adolf an das RKG, das seine Erben am 8. Mai 1668 von den Forderungen der Erben Scheiffart von Merode befreite. Unter Bezugnahme auf eine Formulierung dieses RKG-Urteils klagten die Erben Scheiffart am 15. Oktober 1705 in Düsseldorfbeim Hofrat auf Zahlung von 1000 Goldgulden plus Zinsen seit 1618, die durch den Tod des Bertram von Nesselrode für seine Schwester bzw. deren Erben fällig geworden seien. Dagegen bezieht sich der Appellant auf den Ehevertrag Sophias, in dem eine solche Zahlung nur beim Tod unverheirateter Geschwister gezahlt werden müsse. Da Bertram jedoch mit Maria von Wylich verheiratet war, sei keine Zahlung zu leisten. Im Gegenzug stellte der Appellant unter Berufung auf einen Vergleich des Bertram von Nesselrode und Bertram Scheiffart von Merode von 1665 eine Rekonventionalforderung in Höhe von 2500 Goldgulden plus Zinsen seit 1666 auf. Das RKG sprach von Nesselrode am 8. April 1729 die 2500 Goldgulden plus Zinsen zu und absolvierte ihn von den an ihn gerichteten Forderungen.