Kunigunde (Konne) von der Aue (Auwe), Klosterjungfrau zu Allendorf (Aldindorff), überträgt dem Knecht Johann (Hansse) Cruesse, seiner Frau Petrissa (Petzin) und ihren Erben eineinhalb Güter in dem brule zu Borsch (Borssa), wie dies Hermann von der Aue auf seine Tochter, die Ausstellerin, vererbt hatte; auch der Acker im Feld zu Borsch, den Hermann herausgezogen hatte, soll dazu gehören. Die Inhaber schulden davon jährlich je vier Viertel Weizen und Korn, acht Viertel Hafer, ein Maß Erbsen, eine Gans an Michaelis, zwei Michaelshühner, ein Fastnachtshuhn und eine Abgabe (wisunge) zu Weihnachten. Nach dem Tod der Kunigunde steht dieser Zins Äbtissin und Konvent zu Allendorf für ein Seelgerät der Kunigunde zu; der Abt von Fulda (Fulde) hat dem gegenüber Kunigunde und dem Konvent zugestimmt. Sterben Johann und Petrissa ohne Erben, ist das Gut an Kunigunde oder das Kloster Allendorf herauszugeben; sonst hat nach dem Tod er Eheleute der älteste Erbe das Gut zu empfangen. Verarmt Johann so, daß er das Gut nicht mehr halten kann, soll ihm dessen Versetzung oder Verkauf gestattet werden. Es siegeln (1) Propst Karl von Odensachsen (Uttinss.) und (2) der Konvent.