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Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 2. Sept. 1735, wonach der Teilungsvertrag vom 22. Okt. 1731 rechtsgültig sei und der Appellant dem Appellaten 3000 Rtlr. zuzüglich Zinsen zu bezahlen habe. Gemäß dem Teilungsvertrag hatte der Appellat gegen die einmalige Zahlung von 3000 Rtlr. auf alle weiteren Ansprüche auf das Haus Issum zugunsten des Appellanten, der mit der ältesten Erbtochter des genannten Hauses verehelicht war, verzichtet. Im Gegenzug verpflichtete sich der Appellant, die Schulden und Pensionen des Hauses Issum allein zu bezahlen. Der Appellant focht den Erbvertrag wegen falscher Voraussetzung bei dessen Abschluß und wegen Täuschung durch den Appellaten, der verschwiegen habe, daß sein kleiner Sohn bereits verstorben war, an. Dem Appellaten ständen lediglich 2000 Rtlr. zu, die ihm gemäß Ehevertrag von 1729 für den Fall, daß seine Gattin kinderlos sterben sollte, an deren Erbgütern zuteil werden sollten. Bis zur Auszahlung dieser Geldsumme sollte der Appellat im Besitz des dafür verschriebenen Hauses Issum bleiben dürfen. Der Appellant hält diese Verschreibung des Hauses Issum für ungültig, da seine verstorbene Gattin als älteste Schwester der Maria Josepha einen besseren Anspruch auf das Haus Issum mit seiner Jurisdiktion (Latengericht, Jagd und Fischerei) gehabt habe. Auch der Appellat verweist auf die Ungültigkeit seines Ehevertrags, da seine verstorbene Gattin diesen in ihrem Testament von 1731, durch das sie ihn als Universalerben einsetzte, ausdrücklich annulliert habe. Der Teilungsvertrag von 1731 hingegen sei mit ihm als Universalerben seiner Gattin rechtskräftig errichtet worden. Der Appellant macht geltend, daß er 1731 von einer Verschuldung des Hauses Issum in Höhe von 16349 Rtlr. ausgegangen sei, wobei er 16020 Rtlr. Schulden übersehen habe. Der Verschuldung von insgesamt 32376 Rtlr. stehe ein tatsächlicher Wert des Guts Issum von etwa 12000 Rtlr. gegenüber.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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