Anspruch auf 6,5 Morgen Land und Nichtigkeitserklärung einer Verschreibung wegen Wuchers. Am 30. Mai 1587 hatte der gleichnamige Vater des Appellanten von Elisabeth Hartmann, der Äbtissin der Weißen Frauen in Aachen, 150 Aachener Taler aufgenommen. Als nach dem Tode des Vaters die fälligen Renten nicht bezahlt wurden, ließ sich die Gläubigerin in die zum Pfand gesetzten Güter, nämlich ein Haus und Hof mit dem umstrittenen Land „auf dem Hasefeld“ und ein Weinhaus oder Herberge Vettmenges in Aachen immittieren („mit der kertzen an sich gehalten“) und verkaufte sie für 428 Rtlr. am 21. Mai 1596 an Zille von Uersfeld. Die Appellanten, die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig waren, fühlen sich „über die Halbscheid weit betrogen“ und vertreten die Auffassung, die von ihrem Vater in Korn verlangten 12% Zinsen seien Wucher gewesen. Die Appellaten behaupten, die Sache sei wegen des zu geringen Streitwerts nicht appellabel. Das RKG bestätigte am 21. November 1656 das Urteil der Vorinstanz.