Nachdem sich zwischen dem Reichserbtruchsessen Wilhelm Frh. zu Waldburg, kgl. Rat und Kammerer, einerseits und den Gebrüdern Hans Jacob und Wolfgang Gremlich von Jungingen zu Hasenweiler und Betenreuti andererseits über die Auslegung des 1508 abgeschlossenen Vertrages bezüglich der hohen und niederen Gerichtsbarkeit zu Einhart Schwierigkeiten ergeben hatten und insbesondere im Widerspruch zu Art. 2 des genannten Vertrages der Gremlichsche Amtmann Laux Rotmundt die Frevler daselbst nicht "in glüpt genommen" und darüber hinaus auch sich Eingriffe in die hohe Obrigkeit, die dem Erbtruchseß zusteht, erlaubt hat, wofür der Erbtruchseß ihn ins Gefängnis zu Scheer werfen ließ, ihn dann aber auf Bitten der Gremlich wieder entlassen hat, weil er aus Unwissenheit gefehlt habe, einigen sich die Parteien erneut auf den Vertrag von 1508, wonach Frevler in und außer Etters zunächst in Gelübd genommen und befriedet werden sollen und daß es darüber hinaus den Gremlich freisteht, den Frieden auch gegen eine Geldsumme zu gebieten; wird der Frieden gebrochen, so können sowohl der Erbtruchseß wie die Gremlich die Frevler auf Grund der hohen bzw. niederen Obrigkeit strafen. Damit die Untertanen sich nicht mit Unwissenheit entschuldigen können, soll der Vertrag jährlich bei der Gerichtsbesatzung zu Einhart öffentlich verlesen werden

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner