Vertrag betreffend die Güter des Heinrich Horand von Thüngen und die Schäden, die der verstorbene Konrad von Esselbach (Espilbach), seine Ehefrau und die Edelknechte Herold von Münster, Eberhard von Ostheim und Konrad von Esselbach als seine Erben wegen des Heinrich Horand erlitten haben. Die Edelknechte sollen Heinrich Horand bis zu seinem Tod mit allem zum Leben Notwendigen versorgen. Dafür dürfen sie während dieser Zeit seine Güter und Besitzungen nutzen. Stirbt Heinrich Horand innerhalb von zehn Jahren, so sollen sie seine Güter noch ein Jahr lang alleine nutzen. Danach fallen die Güter zu Hälfte an die drei Edelknechte und zur Hälfte an die Gebrüder Johann und Heinrich von Erthal. Lebt Horand aber länger als zehn Jahre, dann werden seine Güter sofort nach seinem Tod aufgeteilt, wobei die drei Edelknechte die eine Hälfte und die Gebrüder von Erthal die andere Hälfte erhalten. Bis zur endgültigen Teilung dürfen die Güter nicht verkauft oder belastet werden. Erhebt jemand rechtliche Ansprüche auf die Güter, so sollen sich beide Parteien gemeinsam deswegen verantworten. Die Gebrüder von Erthal haben diesen Vertrag mit Zustimmung ihrer Mutter, Herold von Münster und Eberhard von Ostheim mit Zustimmung ihrer Ehefrauen und Konrad von Esselbach mit Zustimmung seiner Mutter geschlossen.

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Staatsarchiv Würzburg
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