Kaiser Karl VI. (voller Titel) belehnt Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er zuletzt von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 belehnt worden war. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Johann Adam Unradt, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen.
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Kaiser Karl VI. (voller Titel) belehnt Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem Hochgericht, dem Recht zur Aufrichtung von Stock und Galgen und dem Blutbann in dem Rittergut Geislingen in der freien Pürsch in Schwaben. Das Rittergut Geislingen hatte früher Georg Schütz [von Purrschütz], Kommandant in Freiburg, gehört, wurde konfisziert und danach von dem oberösterreichischen Fiskus jeweils zur Hälfte an seine Schwiegersöhne Ferdinand Karl und Karl Anton von Rost verkauft. Karl Anton von Rost verkaufte seine Hälfte an Fürst Maximilian [I.] von Hohenzollern, der sie an Graf Lamora von Thurn und Taxis weiter verkaufte. Ferdinand Karl von Rost verkaufte seine Hälfte an Adam Andre Vogelmeyer. Alle Verkäufe erfolgten mit Zustimmung von Kaiser Leopold [I.]. Von den letzten Besitzern kauften die Brüder Johann Wilhelm Schenk, Johann Werner Schenk, Johann Albrecht Schenk, Johann Franz Schenk und Johann Friedrich Schenk von Stauffenberg das Rittergut Geislingen, das nach der unter ihnen vorgenommenen Erbteilung an Johann Wilhelm Schenk Freiherr von Stauffenberg fiel und mit dem er zuletzt von Kaiser Joseph [I.] am 3. September 1706 belehnt worden war. Der Belehnte und die von ihm eingesetzten Amtleute werden ermächtigt, die Straftäter in Geislingen zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen der Belehnte und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten, die bei dieser Belehnung der Bevollmächtigte Johann Adam Unradt, Agent am kaiserlichen Hof in Wien, abgelegt hat. Den Eid und das Gelübde müssen der Belehnte und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen.
Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. 38 T 1 Nr. 843
II Geislingen c 4
Act[a] N[ume]ro 18
Katsen Litt[era] B Schubl[ade] N[ume]ro 9
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Dep. 38 T 1 Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden
Gf. und Frh. Schenk von Stauffenbergische Archive: Urkunden >> Geislingen
1712 Oktober 14
Gesamtarchiv Schenk von Stauffenberg
Urkunden
Deutsch
Schaden: Riss auf der rechten Seite mit Textverlust, Urkunde restauriert.
Ausstellungsort: Wien
Siegler: Aussteller
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 Siegel: Großes Majestätssiegel, restaurierte Fehlstelle.
Ausstellungsort: Wien
Siegler: Aussteller
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 Siegel: Großes Majestätssiegel, restaurierte Fehlstelle.
Rost, von; Ferdinand Karl
Rost, von; Karl Anton
Schenk von Stauffenberg, Johann Werner; (Wilflinger Linie), 1654-1717
Schütz von Purrschütz, Georg (Freiburg FR)
Thurn und Taxis, Lamora Ignatius; Graf, 1653-1713
Unradt, Joahnn Adam (Wien BH W)
Vogelmeyer; Adam Andre, von Thierberg und zu Ferchlehen
Deutsches Reich; Kaiserhof; Agenten
Freiburg im Breisgau FR; Kommandanten
Geislingen BL; Herrschaft; Blutbann
Geislingen BL; Herrschaft; Hochgerichtsbarkeit
Geislingen BL; Herrschaft; Stock und Galgen
Ober- und Vorderösterreich; Fiskus
Schwaben; freie Pürsch
Wien [A]; (Ausstellungsort)
Blutbann
Hochgerichtsbarkeit
Stock und Galgen
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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03.04.2025, 13:43 MESZ
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