Verordnung, dass die Besoldung eines zeitlichen Pfarrers zu Löhnberg den übrigen Geistlichen der niedrigsten Klasse gleichgestellt und das Gnadenquartal aus der Rentei bezahlt wird, dagegen die zur Pfarrei gehörigen Grundstücke, Geld- und Fruchtgefälle, auch Kapitalien eingezogen und pro Fisko genutzt werden sollen

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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