Klage des M. Henrich Rötgers ./. Anton Molthane. Kläger hat für den Beklagten Bürgschaft gegenüber dem Kramer Berndt Hoeter übernommen und für ihn Bier bei Peter Westhaus bezahlt. Er beansprucht deswegen noch 7 Rthl. Der Beklagte macht eine Gegenforderung geltend; er behauptet, der Kläger habe sich aus dem Nachlass seiner an der Pest gestorbenen Eltern Kleidungsstücke und Bilder angeeignet.